Namensaktie
1. Definition Die Namensaktie ist eine Form der Verbriefung von Mitgliedschaften in einer Aktiengesellschaft (AG) bzw. einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Sie ist ein Wertpapier (geborenes Orderpapier) und von der Inhaberaktie zu unterscheiden. 2. Gesetzliche Regelung Die zentralen Vorschriften über die Namensaktie befinden sich im Aktiengesetz vom 06.12.1965 (BGBl. I S. 1098) m. spät. Änd. Gemäß § 10 Abs. 1 AktG können Aktien auf Inhaber oder auf Namen lauten. Die Satzung muss hierüber eine Bestimmung treffen (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 AktG). Grundsätzlich besteht Wahlfreiheit, es sei denn, es existieren Spezialregelungen. Die Satzung kann beide Formen der Verbriefung nebeneinander vorsehen. Darüber hinaus kann nach § 24 AktG auch eine Regelung vorgesehen werden, nach der den Aktionären ein Umwandlungsrecht ihrer Inhaber- in Namensaktien bzw. umgekehrt eingeräumt wird. - Zwingend vorgeschrieben sind Namensaktien durch das Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNasiG - vom 5.6.1997; BGBl. I S. 1322) für börsennotierte Luftfahrtunternehmen. Das VW-Gesetz vom 21.7.1961 (BGBl. I S. 585) m. spät. Änd. hingegen fordert von der Volkswagen AG die Ausgabe von Inhaberaktien. Auch Kapitalanlagegesellschaften, Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaften sowie Kursmaklergesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft müssen Namensaktien ausgeben. Ferner ist für die sog. Nebenleistungsaktiengesellschaft (sog. Zuckerrüben-AG, § 55 AktG) ebenfalls nur die Namensaktie vorgesehen. Schließlich müssen gemäß § 10 Abs. 2 AktG Namensaktien emittiert werden, wenn die zu erbringende Einlage noch nicht vollständig erbracht wurde. - § 67 Abs. 1 AktG schreibt vor, dass bei der Ausgabe von Namensaktien ein Aktienbuch zu führen ist, in dem der Inhaber mit Namen, Wohnort und Beruf eingetragen wird. Die Aktionäre haben in dieses ein Einsichtsrecht (§ 67 Abs. 5 AktG). Gemäß § 67 Abs. 2 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Aktionär, der im Aktienbuch eingetragen ist. Vorschriften zur Übertragung der Namensaktien finden sich in § 68 AktG i.V.m. §§ 12 ff. Wechselgesetz (WG - vom 21.6.1931; RGBl. I S. 399) und in §§ 18 Abs. 3, 24 Abs. 2 Depotgesetz (DepotG - i.d.F. vom 11.1.1975; BGBl. I S. 34) sowie zur Ausübung des Depotstimmrechts in § 135 Abs. 7 AktG. 3. Geschichte der Namensaktie Über 150 Jahre hinweg führte die Namensaktie in Deutschland ein Schattendasein, nachdem sie bis Mitte des 19. Jahrhunderts schon einmal die überwiegende Aktienform war. Auch heute noch haben von den 7.170 inländischen Aktiengesellschaften (Stand: November 1999) schätzungsweise nur rund zehn Prozent Namensaktien emittiert. Seit Ende der 1990er Jahre wird jedoch wieder verstärkt von der Namensaktie Gebrauch gemacht, so dass von einer Renaissance der Namensaktie gesprochen werden kann. Insbesondere haben einige Unternehmen, deren Aktien dem Deutschen Aktienindex DAX angehören, ihre Inhaber- auf Namensaktien umgestellt. Von den DAX-30 Unternehmen haben ein Drittel, im M-DAX ca. ein Fünftel der Gesellschaften Namensaktien ausgegeben. - Als sich die Aktiengesellschaft in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts herauszubilden begann, war die Sichtweise von Gesellschaften traditionell noch personalistisch geprägt. Die Gesellschafter waren bislang Mitunternehmer und kannten sich damit zwangsläufig beim Namen. Deshalb wurden zunächst Namensaktien emittiert. Das preußische Aktiengesetz von 1843 knüpfte z. B. die Ausgabe von Inhaberaktien an eine spezieile Erlaubnis. Alsbald setzte sich jedoch die Auffassung durch, dass die Aktiengesellschaft auch dann funktionsfähig ist, wenn nicht alle Aktionäre namentlich bekannt sind. Insbesondere die größere Fungibilität der Anteile ließ die Inhaberaktie als besser geeignet erscheinen. Bei der Inhaberaktie musste bei einer Übertragung der Name auf der Aktienurkunde bzw. das Aktienbuch nicht geändert werden. So kam es dazu, dass es im Wesentlichen nur noch Familiengesellschaften und Versicherungsgesellschaften waren, die Namensaktien ausgaben. Lediglich nach dem Zweiten Weltkrieg wurden bei Entflechtungsmaßnahmen in der Wirtschaft aufgrund alliierter Gesetze Namensaktien ausgegeben, die aber alsbald wieder abgeschafft wurden. Bei den Versicherungsgesellschaften liegt der Grund für die verhältnismäßig starke Verbreitung der Namensaktie darin, dass die Einlage auf die Aktien oftmals nur teilweise erbracht ist. Das Eigenkapital hat bei Versicherern weniger eine Finanzierungsfunktion, sondern dient in Zeiten hoher Versicherungsleistungen aufgrund von Schadensfällen als Reservefonds. - Anders als in Deutschland verlief die Entwicklung in den USA. Dort sind Namenspapiere seit je her dominierend. Die Gründe hierfür sind verschieden. Zum einen spielt sicherlich die größere Aktienakzeptanz eine Rolle. Die Zahl der Privataktionäre ist ungleich größer als in Deutschland. Getragen von der Sorge, dass ohne Namensaktien die Aktionäre Mitteilungen über Ausschüttungen und andere wichtige Ereignisse nicht rechtzeitig erhalten würden, haben sich die Gesellschaften von Anfang an für Namensaktien entschieden. Zum anderen schreiben die Regelwerke der amerikanischen Börsen vor, dass nur Namensaktien zum Handel zugelassen werden können. Hinzu kommt schließlich, dass die Gesellschaften mit Namenspapieren ihren Meldepflichten gegenüber den Finanzbehörden leichter nachkommen können und sich Fälle des verbotenen Insiderhandels einfacher ermitteln lassen. - Eine große Rolle bei der Neuentdeckung der Namensaktie in Deutschland spielt die zunehmende Elektronisierung von Abwicklung des Handels und Aufbewahrung von Wertpapieren. Namensaktien sind heute nahezu genauso leicht übertragbar wie Inhaberpapiere. Der frühere Vorbehalt, Namensaktien seien weniger fungibel als Inhaberaktien, trifft nicht mehr zu. Die Übertragung der Aktien und die Führung des Aktienbuches erfolgen seit Mitte der 1990er Jahre voll elektronisch. Der administrative Aufwand für alle Beteiligten - Verkäufer, Erwerber, Gesellschaft, Depotbanken, Börsen, Clearingstelle - konnte damit erheblich reduziert werden. 1. Motive für die Namensaktie Für die Namensaktie spricht, dass die Gesellschaft ihre Aktionäre kennt und dadurch bessere Investor-Relations-Arbeit zu leisten vermag. Die Gesellschaft kann in unmittelbaren Kontakt zu allen Investoren treten, insbesondere zu den Privatanlegem. Einladungen zur Hauptversammlung, Zwischenberichte, Aktionärsbriefe, Ad-hoc-Mitteilungen und sonstige Unternehmensinformationen erreichen die Adressaten schnellstmöglich. In einer Zeit des verschärften weltweiten Wettbewerbs um Kapital ist dies ein nicht zu unterschätzender Vorteil. Durch die bessere Betreuung wird die Bindung der Aktionäre an die Gesellschaft verstärkt. Dies kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn die Gesellschaft in eine Krise gerät und in einer solchen Phase neues Kapital benötigt. Des Weiteren bekommt die Gesellschaft durch die Namensaktie die Möglichkeit, anhand der Daten im Aktienbuch das Finanzierungsverhalten der Investoren zu analysieren. Sie kann daraus Schlüsse für künftige Kapitalmaßnahmen ziehen. Ferner können Änderung der Aktionärsstruktur nachvollzogen und Übernahmeversuche frühzeitig erkannt werden. - Ein weiterer wichtiger Grund für die Einführung der Namensaktie kann die Entscheidung für einen Börsengang in den USA sein. Da an den Börsen in den USA Inhaberaktien derzeit nicht zum Handel zugelassen werden, bleibt dem Emittenten zur Erschließung des US-amerikanischen Marktes nur die Wahl zwischen der Namensaktie oder der Ausgabe Aktien vertretender Zertifikate (ADR\'s, American Depositary Receipts). 2. Verbriefung Namensaktien sind deklaratorische Wertpapiere. Das verbriefte Recht - die Mitgliedschaft in der Aktiengesellschaft - besteht auch ohne die Urkunde. Zur Vereinigung des Rechts mit der Urkunde bedarf es einer Einigung zwischen dem Emittenten und dem Aktionär, dass die Urkunde die Mitgliedschaft verbriefen soll (sog. Begebungsvertrag). Zum Inhalt einer Namensaktie gehört zwingend die Angabe eines Namens. Werden effektive Stücke ausgegeben, ist dies grundsätzlich der Aktionär, der den Begebungsvertrag mit der Gesellschaft schließt. Erfolgt keine Ausgabe von Einzelstücken, sondern eine Verbriefung als Globalurkunde (vgl. § 10 Abs. 5 AktG), wird der Name eines Treuhänders, der für alle Aktionäre handelt, auf die Urkunde gesetzt. In der Regel ist das die Hausbank des Emittenten oder ein Zentral Verwahrer. 3. Übertragung Namensaktien können auf verschiedene Art und Weise übertragen werden. § 68 Abs. 1 AktG sieht die Übertragung durch Indossament vor. Der Berechtigte setzt auf das Papier einen Vermerk, dass die durch das Papier verbrieften Rechte auf einen anderen übertragen werden. Zudem ist zur Übertragung der Namensaktie die Übereignung des indossierten Papiers gemäß §§ 929 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (vom 18.8.1896; RGBl. S. m. spät. Änd.) durch Einigung und Übergabe bzw. ein Übergabesurrogat erforderlich. Das Indossament kann ein Namensoder Blankoindossament sein (§13 Abs. 3 WG). Bei einem Namensindossament wird der Erwerber namentlich auf der Urkunde genannt, nicht aber bei einem Blankoindossament. Hier genügt allein die Unterschrift des Veräußerers auf dem Wertpapier (§13 Abs. 2 WG). Eine mit Blankoindossment versehene Urkunde wird allein durch Einigung und Übergabe weiter übertragen, ohne dass eine erneute Indossierung erforderlich wäre (§ 14 Abs. 2 WG). Die Blankoindossierung verschafft der Namensaktie eine ähnliche Verkehrsfähigkeit wie der Inhaberaktie. Sie kann damit in den Effektengiroverkehr einbezogen werden. § 5 Abs. 1 DepotG verlangt die Vertretbarkeit der Wertpapiere, wozu Erwerbsmöglichkeit durch jedermann gehört. Aber auch mit einer Blankozession versehene Namensaktien sind girosammel verwahrfähig. Der Aktionär stellt hier vor der Einlieferung in den Sammelbestand eine Blankoabtretungserklärung aus. Dies führt dazu, dass jeder beliebige Dritte die Namensaktie erwerben kann, so dass auch in diesem Fall eine Vertretbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 DepotG gegeben ist. Die Eintragung im Aktienbuch ist kein Bestandteil der Übertragung von Namensaktien. - Nach § 68 Abs. 2 AktG kann die Satzung bestimmen, dass die Übertragung von Namensaktien von der Zustimmung der Gesellschaft abhängt (sog. vinkulierte Namensaktien). Die Zustimmung erteilt der Vorstand, sofern nicht die Satzung dem Aufsichtsrat oder der Hauptversammlung diese Aufgabe zuweist. Ein ohne Zustimmung erfolgendes Übertragungsgeschäft ist unwirksam. Vinkulierte Namensaktien können zum Börsenhandel zugelassen werden. 4. Aktienbuch Das nach § 67 Abs. 1 AktG bei Namensaktien erforderliche Aktienbuch kann in Papierform oder auch als elektronische Datei geführt werden. Die Führung kann durch die Gesellschaft selbst oder aber auch durch beauftragte Dritte erfolgen. Bislang überwiegt die selbstständige Aktienbuchverwaltung durch die Gesellschaft. Insbesondere die großen Publikumsgesellschaften, die auf Namensaktien umstellen, übertragen die Führung ihres Aktienbuchs zunehmend auf spezialisierte externe Dienstleistungsunternehmen. - Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur der im Aktienbuch Eingetragene als Aktionär (§ 67 Abs. 2 AktG). Diese Vermutung kann nicht widerlegt werden. D.h., nur die im Aktienbuch benannte Person kann die mitgliedschaftlichen Rechte ausüben. Zu den Rechten gehören z.B. das Stimmrecht, das Auskunftsrecht, das Anfechtungsrecht und auch der Anspruch auf Dividendenzahlung, soweit dieser nicht in einem separaten Gewinnanteilschein verkörpert ist. Ebenso kann nur der im Aktienbuch Eingetragene zur Erfüllung von Pflichten (z.B. Erbringung der Einlage) herangezogen werden. Lässt ein Aktionär seine Depotbank in das Aktienbuch eintragen, so bestimmt § 135 Abs. 7 AktG, dass diese das Stimmrecht nur aufgrund einer schriftlichen Ermächtigung ausüben darf. - Eine Umschreibung im Aktienbuch setzt grundsätzlich eine Anmeldung des Wechsels der Mitgliedschaftsstellung voraus. Zur Anmeldung ist der Erwerber berechtigt. War der Veräußerer im Aktienbuch registriert, so kann auch er die Anmeldung vornehmen. Eine Pflicht zur Umschreibung im Aktienbuch nach einem Wechsel in der Aktionärsstellung gibt es nicht. Für die Eintragung ist erforderlich, dass die Aktie vorgelegt und der Übergang nachgewiesen wird (§ 68 Abs. 3 Satz 2 AktG). - Neben den im Gesetz genannten Angaben - Name, Wohnort, Beruf - darf das Aktienbuch auch Nießbräuche und Pfandrechte an Aktien ausweisen. Weitere Angaben sind nicht zulässig, es sei denn, es bestehen Sonderregelungen. Das LuftNasiG verlangt beispielsweise die Angabe der Staatsangehörigkeit bzw. Nationalität des jeweiligen Aktionärs. - Neben dem Einsichtsrecht nach § 67 Abs. 5 AktG, das nur für die im Aktienbuch eingetragenen Personen gilt, können auch die nicht eingetragenen Aktionäre einen Anspruch auf Einsicht haben. Nach § 810 BGB ist dafür allerdings ein rechtliches Interesse erforderlich. Die Einsicht ist zu den üblichen Geschäftszeiten am Sitz der Gesellschaft zu gewähren. 5. Umstellung auf Namensaktien Die Umstellung von Inhaber- auf Namensaktie setzt einen Beschluss der Hauptversammlung mit satzungsändemder Mehrheit voraus. Nicht erforderlich ist die Zustimmung aller Aktionäre. Wirksam wird der Beschluss erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister. Die Aktionäre können danach - einhergehend mit der Eintragung in das Aktienbuch - den Umtausch der Inhaber- in Namensaktien fordern. Möchte ein Aktionär allerdings anonym bleiben, so kann er einen Dritten - in der Regel seine Depotbank - eintragen lassen. 6. Clearing Die Clearstream Banking AG (früher Deutsche Börse Clearing AG) betreibt mit CASCADE-RS ein Computerabwicklungssystem für girosammelverwahrte Namensaktien. In dieses System fließen die börslich oder außerbörslich getätigten Geschäfte mit Namensaktien ein und werden depotmäßig verbucht. Das Clearingssystem ist mit dem elektronischen Aktienbuch des Emittenten verbunden, so dass nach jeder Transaktion das Aktienbuch auf den aktuellen Stand gebracht werden kann. 7. Ausblick Die Einführung der Namensaktie bei großen Publikumsgesellschaften hat zu der Diskussion geführt, ob das AktG von 1965 in Bezug auf die Namensaktie den Anforderungen der heutigen Zeit gerecht wird. In der öffentlichen Diskussion stellte sich der Konsens ein, dass diverse Vorschriften über die Namensaktie einer Reform bedürfen. Im Mittelpunkt stand dabei der Datenschutz. Es wurden Befürchtungen geäußert, die Daten des Aktienbuches könnten zweckentfremdet werden und führten zum "gläsernen Aktionär". In einem "Entwurf eines Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung - Namensaktiengesetz - (NaStraG)" vom November 1999 ist nur noch ein eingeschränktes Einsichtsrecht vorgesehen. Das Aktienbuch soll zukünftig nicht mehr "Buch", sondern "Register" heißen, um zu verdeutlichen, dass auch elektronisch geführte Datenbanken zulässig sind. Aufgrund der zunehmenden Entmaterialisierung der Aktie wird klargestellt, dass zur Umschreibung im Aktienregister künftig nicht mehr die Vorlage der Urkunde notwendig sein soll, sondern nur die Mitteilung der Übertragung. Schließlich soll durch das NaStraG der Zwang zur Doppelversendung von Unternehmensinformationen an die Aktionäre durch Emittent und Depotbank ausgeschlossen werden. Das Gesetzgebungsverfahren wird aller Voraussicht nach vor der Hauptversammlungssaison 2001 abgeschlossen sein. Literatur BACHMANN, G. (1999), Namensaktien und Stimmrechtsvertretung, in: WM 1999, S. 2100-2108. DIEKMANN, H. (1999), Namensaktien bei Publikums gesellschaften, in: BB 1999, S. 1985-1990. LEUERING, D. (1999), Das Aktienbuch, in: ZIP 1999, S. 1745-1751. LUTTER, M., in: Zöllner, W. (Hrsg.), Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 1, 2. Aufl., Köln u.a. S. 1986 ff. NOACK, U (1999). Die Namensaktie - Dornröschen erwacht, in: DB 1999, S. 1306 - 1310. SCHINZLER, V. (1999), Die teileingezahlte Namensaktie als Finanzierungsinstrument der Versicherungswirtschaft, Karlsruhe. VON ROSEN, R./SEIFERT, W. G. (1998) (Hrsg.), Die Namensaktie, Frankfurt am Main 2000; von Rosen, R., Chancen mit Namensaktien, in: Börsen-Zeitung vom 13.5.1998, S. 23. ders.. Die Renaissance der Namensaktie, in: Aktienkultur+BHV-News, Heft 4, 1999 S. 14.
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