Pfandrecht
right of lien. Das P. ist ein zur Sicherung einer Forderung bestelltes dingliches Recht, welches dem Pfandgläubiger die Befugnis einräumt, unter bestimmten Voraussetzungen Befriedigung aus dem verpfändeten Gegenstand zu suchen. Das P. ist akzessorisch, d.h. seine Entstehung und sein Bestand sind von dem Vorhandensein der gesicherten Forderung abhängig. - Das Gesetz unterscheidet Grundpfandrechte (Hypothek und Grundschuld, §§ 1113 ff. BGB) und P. an beweglichen Sachen (Fahrnispfand, §§ 1204 ff. BGB) oder Rechten (§§ 1273 ff. BGB), begründet entweder durch Vertrag (sog. Faustpfandrecht) oder durch Gesetz, etwa beim Werkvertrag (§ 647 BGB), beim Mietvertrag (§ 559 BGB) oder beim Pachtvertrag (§ 585 BGB). Bei einer Zwangsvollstreckung entsteht ein sog. Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO). - Vgl. auch Pfand Verwertung.
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