Insiderhandel
Insider Trading. Der I. meint den Erwerb und Veräußerung von bestimmten, in § 12 WpHG näher bezeich- neten Wertpapieren, wenn auf mindestens einer Seite ein Insider oder jemand aufgrund einer Information oder Empfehlung seitens eines Insiders beteiligt ist. Die Vorschriften über die Insiderüberwachung (§§12 bis 20 WpHG) haben die EG-Richtlinien zur Koordinierung der Vorschriften betr. Insidergeschäfte (13.11.1989) in nationales Recht umgesetzt. Insider sind nach § 13 WpHG Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung bestimmungsgemäß Zugang zu potentiell erheblich kursbeeinflussenden Informationen haben, die nicht öffentlich bekannt sind (Insidertatsachen). Der I. stellt sowohl für den Insider selber als auch für jeden Dritten, der seine Kenntnis von Insidertatsachen ausnutzt, einen Straftatbestand dar, § 14 WpHG. Früher hat in Deutschland keine gesetzliche Regelung des I. gegeben. Statt dessen hatten die Bankenverbände sowie die Wertpapierbörsen 1970 eine rechtlich unverbindliche Regelung, vom Einverständnis der Betroffenen abhängige Insiderhandels-Richtlinien, beschlossen
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