Urkunde
, document. Im Zivilrecht versteht man unter einer U. eine durch Schriftzeichen verkörperte Gedankenäußerung. Ist Schriftform gesetzlich vorgeschrieben, so muss die Urkunde persönlich unterschrieben werden. Das übermittelte Fax ist zwar eine Urkunde, aber es fehlt die persönliche Unterschrift. - Der strafrechtliche Urkundenbegriff (Urkundenfälschung etc., §§ 267 ff. StGB) ist erheblich weiter gefasst. Ausreichend ist danach jeder körperliche Gegenstand, der eine Gedankenerklärung enthält, der zum Beweis im Rechtsverkehr gedacht und geeignet ist und der seinen Aussteller erkennen lässt. Keine U. mangels Körperlichkeit sind in elektronischer Form gespeicherte Daten.
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