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Ausgabe 2014
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Abwicklung

Liquidation, Auseinandersetzung, winding up, liquidation. Nach der Auflösung einer Handelsgesellschaft erfolgt die A. Der Eintritt eines Auflösungsgrundes bedeutet jedoch noch nicht die Beendigung der Gesellschaft. Die aufgelöste Gesellschaft muss noch ihre Beziehungen zu Dritten abwickeln. Im Falle dass das Unternehmen eine Personengesellschaft ist, muss die am Gesellschaftsvermögen bestehende Gesamt- handsgemeinschaft aufgelöst werden, bei juristischen Personen muss das dieser zustehende Vermögen verteilt werden. Bis zur Beendigung der Gesamthandsgemeinschaft bzw. bis zur vollständigen Verteilung ihres Vermögens bleibt die Gesellschaft als Abwicklungsgesellschaft in ihrer bisherigen Rechtsform bestehen. Der ursprüngliche Zweck der Gesellschaft entfällt und wird ersetzt durch den der Vermögensauseinandersetzung. Die Gesellschaft wird unter Beibehaltung ihrer Identität von einer werbenden Gesellschaft zur Liquidationsgesellschaft mit dem Firmenzusatz "in Liquidation" (i.L.) oder "in Abwicklung" (i.A.). Bei juristischen Personen sind Art und Durchführung der A. zwingend vorgeschrieben (Gläubigerschutz), da bei diesen nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Bei Personengesellschaften dagegen gibt es keine zwingenden Vorschriften, da die Gesellschafter persönlich haften. Die A. findet hier vornehmlich im Interesse der Mitglieder statt. - Vgl. Abwicklungsbilanz und Auflösung der AG.





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