Home | Banklexikon | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
Ad-hoc-Mitteilungad hoc notification. Nach §15 WpHG ist der Emittent von Wertpapieren, die an den inländischen Börsen zum Handel zugelassen sind, zur Ad-hoc-Publizität, d.h. zur unverzüglichen Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen, verpflichtet. Ziel ist die Vermeidung von Insider- Informationen und Insidergeschäften. Die A.-h.-M. sind in mindestens einem Bör- senpflichblatt zu veröffentlichen.
|
||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Begriffe : stille Abwicklung | Wertpapiersammelbanken | Wertpapieranalyst | ||||||||||||||||||||||||||||
Copyright © 2014 Banklexikon.info Banklexikon | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum All rights reserved. |