Namenspapier
registered instrument, nonnegotiable document, straight note. Wertpapier, das auf den Namen des Gläubigers ausgestellt ist. Nur dieser namentlich in der Wertpapierurkunde bezeichnete Gläubiger, bzw. sein Rechtsnachfolger ist befugt, die im Wertpapier verbrieften Forderungsund Mitgliedschaftsrechte geltend zu machen. - Hinsichtlich ihrer Übertragungsmöglichkeiten sind N. von Inhaberpapieren zu unterscheiden. Inhaberpapiere werden in der BRD normalerweise formlos durch Einigung und Übergabe übertragen, während dies bei N. gemäß § 398 BGB mittels Indossament und Übergabe (Abtretung von Forderungen) erfolgt. - Wird eine Vinkulierung der N. vorgenommen, so ist die Übertragung per Satzung an die Zustimmung eines rechtlichen Vertreters des emittierenden Unternehmens geknüpft. Ein gutgläubiger Erwerb von N. ist jedoch anders als bei Inhaberpapieren nicht möglich. - In letzter Zeit ist der deutliche Trend erkennbar, dass größere deutsche Aktiengesellschaften (AG) mit Beschluss der Hauptversammlung ihre Inhaberaktien teilweise in Namensaktien konvertieren. Damit sind zu jeder Zeit alle Aktieninhaber im Aktienbuch der Gesellschaft namentlich erfasst. Hauptgründe hierfür sind die damit vorhandene Möglichkeit der Direktansprache der einzelnen Aktionäre und das Interesse an aktuellen Veränderungen im Aktionärskreis. Diese Umwandlung der Aktien war für häufig gehandelte Wertpapiere bis 1997 aus praktischen Gründen nicht durchführbar, da die namentliche Erfassung der Übertragungen einen ungerechtfertigt hohen Aufwand verursacht hätte. Durch die Einführung des Abwicklungssystems CASCADE-RS bei der Deutsche Börse Clearing AG (heute Clearstream International) und eine zeitgleich erfolgte Gesetzesänderung, die eine Aufbewahrung von Namensaktien als blankoindossierte (Blankogiro) Sammelurkunden möglich machte, wurde dieser Nachteil der Namensaktie beseitigt. Mittlerweile findet die Übertragung ohne physische Bewegung der Aktie durch eine EDV- Umbuchung in CASCADE-RS statt. Die Umschreibung des Eigentümers im Aktienregister erfolgt mittels Überleitung in ein vollelektronisches Aktionärsregister, das der Emittent per Datenfernübertragung jederzeit abrufen kann. Damit sind Namensaktien bezüglich ihrer Fungibilität mit Inhaberaktien vergleichbar und eignen sich ebenso für den Handel am Sekundärmarkt. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal besteht heute also in der Führung des elektronischen Aktionärsregisters. - Darüber hinaus existieren aber auch Unterschiede in der Einzahlungspflicht bei Inhaber- und Namensaktien. Während Inhaberaktien stets voll eingezahlt sein müssen, liegt die Mindesteinzahlungsquote bei Namensaktien nur bei 25 Prozent, da bei Bedarf die namentlich erfassten Aktionäre schnell zur Leistung ihrer Resteinzahlung aufgefordert werden können. Teileingezahlte Namensaktien findet man v.a. bei Unternehmen, die für ihren laufenden Geschäftsbetrieb keine hohe Kapitalausstattung benötigen, aber zur Abdekkung extremer Unternehmensrisiken vom Gesetzgeber verpflichtet werden, sehr hohe Eigenkapitalreserven zu halten, z.B. Versicherungsunternehmen. - Vgl. auch Rektapapier, Orderpapier.
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