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Ausgabe 2014
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Inhaberpapiere

bearer paper, bearer instrument\', Bezeichnung für ein Wertpapier, dessen Mitgliedschafts- oder Forderungsrechte allein an den Besitz des Wertpapiers und nicht an eine bestimmte Person gebunden sind. D.h. jeder Inhaber ist legitimiert, das verbriefte Recht geltend zu machen, ohne einen Nachweis seiner Verfügungsberechtigung an dem Wertpapier erbringen zu müssen. - Ein I. kennzeichnet seine einfache, formlose Übertragungsmöglichkeit auf einen neuen Eigentümer, die gemäß § 929 I BGB durch Übereignung des Wertpapiers erfolgt und nicht wie bei Namenspapieren eine Änderung im Text der Urkunde erfordert. Alle Nicht-I., also z.B. Namenspapiere oder Orderpapiere, die mit einem Blankogiro versehen sind, können de facto auch wie I. behandelt und übertragen werden, weshalb sie sich ebenso gut für einen reibungslosen Handel am Sekundärmarkt eignen. - Hinkende I. sind Wertpapiere, in denen die Ansprüche eines schriftlich bezeichneten Inhabers verbrieft sind, mit dem Zusatz, dass diese Ansprüche auch von jedem anderen Inhaber der Wertpapierurkunde eingefordert werden können. Die Übertragung hinkender I. erfolgt durch Forderungsabtretung des bisherigen Inhabers auf einen neuen Besitzer. - In jüngster Zeit ist die Tendenz zu beobachten, dass speziell Aktiengesellschaften (AG) durch Beschluss der Hauptversammlung ihre emit- tierten I. durch Namenspapiere ersetzen. Dabei wird zum einen das Ziel verfolgt, die Aktionäre gezielt ansprechen und informieren zu können, zum anderen ist eine transparente Aktionärsstruktur im Hinblick auf feindliche Übernahmeaktivitäten (Hostile Takeover) anderer Gesellschaften vorteilhaft.





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