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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Börsenhandel

stock exchange trading. Der B. bezeichnet den Austausch von fungiblen Objekten an einem organisierten Markt auf Grundlage des Prinzips von Angebot und Nachfrage nach festgelegten Regeln. Während der traditionelle - vom deutschen Gesetzgeber bisher nicht definierte - Börsenbegriff noch von dem regelmäßigen Zusammentreffen der Handelsteilnehmer an einem bestimmten Ort (Börsenversammlung) ausging, vollzog sich mit der Einführung und Expansion von dezentralen Computerhandelssystemen (z.B. DTB bzw. Eurex, IBIS bzw. Xetra) ein Wandel der Definition des Börsenbegriffs. Der an den deutschen Börsen stattfindende Handel lässt sich somit nach verschiedenen Erscheinungsformen differenzieren. - Den ersten Anknüpfungspunkt stellt die Art des Handelsgegenstandes dar. Während Wertpapiere an den acht deutschen Wertpapierbörsen gehandelt werden, vollzieht sich der Handel in financial futures und options an der Terminbörse Eurex. Daneben werden an der bisher einzigen deutschen Warenterminbörse in Hannover seit 1998 Terminkontrakte auf Agrarprodukte gehandelt. - Weiterhin lässt sich der B. hinsichtlich der Frist für die Erfüllung abgeschlossener Börsengeschäfte aufgliedern. So ist an der Terminbörse Eurex und der Warenterminbörse Hannover nur der Handel per Termin möglich. Dagegen werden an den deutschen Wertpapierbörsen Kassageschäfte abgeschlossen. Dieser Kassahandel ist an allen deutschen Wertpapierbörsen als Präsenzhandel ausgestaltet, wobei die Börsen Düsseldorf und Frankfurt mit dem Computerhandelssystem Xetra über eine zusätzliche Variante des Kassahandels verfügen. An der Terminbörse Eurex und der Warenterminbörse Hannover ist der B. ausschließlich als Computerhandel organisiert. - Schließlich sind im Bezug auf das Prinzip der Börsenpreisermittlung Auktionsbörsen (order driven market) von den Market-Maker-Börsen (Market- Maker) zu trennen, wobei hier auch Mischformen (hybrides Handelssystem) möglich sind. - In jedem Falle bedürfen die Börsenhandelsteilnehmer sowie die Handelsobjekte (Börsenfähigkeit) zur Teilnahme am B. einer Zulassung, die in aller Regel durch die jeweils zuständigen Börsenorgane erfolgt. Die rechtlichen Grundlagen des B. sind vielschichtig. Neben dem Bundesrecht (z.B. Börsengesetz), bzw. dem Landesrecht (z.B. Gebührenordnung für die Kursmakler) finden sich Vorschriften der jeweiligen Börsenorgane (z.B. Börsenordnung) als Ausdruck der den Börsen eingeräumten Selbstverwaltungsautonomie. Schließlich existieren auch privatrechtliche Regelungen wie etwa die Frei Verkehrsrichtlinien des jeweiligen Trägers des Freiverkehrs oder dem Regelwerk für den Neuen Markt, das von der Deutsche Börse AG als Trägergesellschaft des Neuen Markts erlassen wurde. B





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