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Ausgabe 2014
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Orderpapier

order paper, instrument to order. Wertpapier, bei dem ein bestimmter Berechtigter schriftlich benannt wird und das sich durch einen Vermerk (Indossament) auf einen neuen Eigentümer übertragen lässt. -   Man unterscheidet gesetzliche und gewillkürte O. Gewillkürte O., auch als gekorene O. bezeichnet, sind Namenspapiere, die erst durch Hinzufügen der Orderklausel "oder Order" zum O. werden und damit per Indossament übertragbar sind. Gekorene O. ohne eine Orderklausel sind Rektapapiere und können nur durch eine Abtretung von Forderungen übertragen werden. Beispiele für gekorene Wertpapiere sind zum einen bestimmte Warenwertpapiere, zum anderen aber auch öffentliche Orderschuldverschreibungen. - Im Gegensatz dazu können gesetzliche O., sog. geborene O., auch ohne Hinzufügen einer Orderklausel mit Indossament übertragen werden, falls diese unkomplizierte Übertragungsmöglichkeit auf der Wertpapierurkunde nicht durch den Vermerk der sog. negativen Orderklausel ("nicht an Order") ausgeschlossen wurde.





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