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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Anfechtungsrecht

werden in unterschiedlichen Rechtslagen gesetzlich eingeräumt. So können Willenserklärungen, bei deren Abgabe der Erklärende sich in bestimmter Weise geirrt hat oder die durch einen Dritten unrichtig übermittelt worden sind oder zu deren Abgabe der Erklärende durch eine arglistige Täuschung oder rechtswidrige Drohung bestimmt worden ist, durch Anfechtung rückwirkend beseitig werden (§§ 119 ff. BGB). Die Nichtabstammung eines Kindes von einem Mann, den das Gesetz als Vater des Kindes bezeichnet, weil er mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war oder der die Vaterschaft anerkannt hat, kann von ihm, der Mutter oder dem Kind durch Vaterschaftsanfechtung im Wege der Klage geltend gemacht werden (§§ 1599 ff. BGB), die binnen zwei Jahren seit Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, erhoben werden muß. Ein Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, in gewissen zeitlichen Schranken und unter bestimmten subjektiven Voraussetzungen als kongruente Deckung oder als inkongruente Deckung anfechten, so dass die Vermögenseinbuße des Schuldner zur Insolvenzmassen zurückgewährt werden muss (§§ 129 ff. InsO). Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn der Gläubiger die gewährte Sicherung oder Befriedigung nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat. Sie ist anfechtbar, wenn sie im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder danach vorgenommen worden ist oder wenn sie innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und entweder der Schuldner Zahlungsunfähigkeit war oder dem Gläubiger bekannt war, dass sie die anderen Insolvenzgläubiger benachteiligt (§ 131 InsO). Als kongruente Deckung ist eine Sicherung oder Befriedigung anfechtbar, die entweder in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag gewährt worden ist, der Schuldner zahlungsunfähig war und der begünstigte Gläubiger dies kannte oder wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte (§ 130 InsO). Ferner sind anfechtbar Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder danach mit dem Vorsatz vorgenommen hat, die Gläubiger zu benachteiligen, und der andere Teil den Vorsatz des Schuldner kannte (§ 133 InsO), außerdem unentgeltliche Leistungen innerhalb eines Zeitraum von vier Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 134 InsO). Was in anfechtbare Weise erlangt worden ist, ist zur Insolvenzmassen zurückzugewähren (§ 143 InsO); der Anspruch verjährt in zwei Jahren seit der Verfahrenseröffnung (§ 146 InsO).





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