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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Indossament

Giro, endorsement, indorsement. Durch ein I. wird die Übertragung eines -¥ Orderpapiers auf einen anderen Investor ermöglicht. Ein I. ist eine schriftliche, auf der Rückseite der Wertpapierurkunde vermerkte Erklärung, mit der der Inhaber der Wertpapiere, der Girant, die Eigentumsrechte an einem Orderpapier mitsamt sämtlicher verbriefter Forderungs- bzw. Mitgliedschaftsrechte an eine andere natürliche oder juristische Person, den Giratar, übertragen kann. In der Praxis werden v.a. Wechsel durch I. übertragen. Das I. muss den Empfänger nicht namentlich benennen und ist sogar rechtsgültig, wenn es einzig aus der Unterschrift des Girant besteht. - Vgl. auch Blankogiro.





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