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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Publizitätspflichten der Kapitalgesellschaften

compulsory disclosure of corporations. Aus dem Handels-, Gesellschaftsund Kapitalmarktrecht ergeben sich für Kapitalgesellschaften eine Reihe von Publizitätspflichten. Die Pflicht, eine Tatsache offen zu legen, besteht zum einen, wenn Rechtssicherheit in bezug auf einen Lebenssachverhalt geschaffen werden soll. Dies wird dadurch erreicht, dass die Tatsache in das Handelsregister einzutragen ist und die Eintragung rechtsbegründende (konstitutive) oder rechtsbezeugende (deklaratorische) Wirkungen entfaltet. So entsteht eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als solche erst mit der Eintragung in das Handelsregister (§§ 36, 41 I AktG bzw. §§ 7, 11 GmbHG und §§ 8 ff. HGB). Demgegenüber wird die Änderung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft (Bestellung, Abberufung) bereits mit dem entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrates (§ 84 AktG) und nicht erst mit der vorgeschriebenen Eintragung in das Handiesregister (§81 AktG) wirksam. Das AktG, das GmbHG sowie das HGB enthalten zahlreiche weitere Regelungen über Tatsachen, die in das Handelsregister einzutragen sind. Welche Wirkung die Eintragung im Einzelfall hat, ist der jeweiligen Vorschrift zu entnehmen. - Die den Gesellschaften obliegenden Publizitätspflichten haben zum anderen den Zweck sicherzustellen, dass sich eine Vielzahl von Personen (Gesellschafter, Gläubiger, Anleger, usw.) über Tatsachen, die eine Gesellschaft betreffen, unterrichten kann. Die Pflicht, die Tatsache zu veröffentlichen, folgt aus dem Informationsbedürfnis dieser Personen und dessen Anerkennung durch den Gesetzgeber. Die Publizität ist in diesen Fällen regelmäßig dadurch herzustellen, dass die zu veröffentlichende Tatsache im Bundesanzeiger, in anderen Gesell- schaftsblättern oder durch Einreichung zum Handelsregister bekanntzumachen ist. Publizitätspflichten dieser Art enthalten z.B. § 20 AktG: Mitteilungspflichten bei Beteiligungsveränderungen (Mitteilungspflicht von Beteiligungen), § 121 AktG: Einberufung der Hauptversammlung, § 246 AktG: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen und § 52 I GmbHG: Aufsichtsrat. -    Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die §§ 325 ff HGB. Danach sind die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften verpflichtet, den Jahresabschluss (§ 264 HGB) und den Lagebericht (§ 289 HGB) unverzüglich zum Handelsregister ihres Sitzes einzureichen. Im Anschluss daran haben sie im Bundesanzeiger bekanntzumachen, bei welchem Handelsregister die Unterlagen eingereicht worden sind. Davon abweichend sind kleine Kapitalgesellschaften, d.h. solche, die nach § 267 I HGB bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten, nur verpflichtet, die Bilanz und den Lagebericht beim Handelsregister einzureichen. Demgegenüber haben große Kapitalgesellschaften, d.h. solche, die bestimmte, in § 267 III HGB näher definierte Größenmerkmale überschreiten, die offenzulegenden Unterlagen zunächst im Bundesanzeiger bekanntzumachen und sodann die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen. Zu den großen Kapitalgesellschaften gehören auch die börsennotierten Aktiengesellschaften, für die darüber hinaus weitere besondere Publizitätspflichten bestehen (Publizitätspflichten der börsenotierten Aktiengesellschaften). - Die §§ 325 ff. HGB sind gemäß § 264a HGB auch auf Personenhandelsgesellschaften anzuwenden, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Mit dieser Vorschrift wurde die sogenannte GmbH & Co.-Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 8.11.1990 in deutsches Recht umgesetzt. - Vgl. auch Publizitätsgesetz.





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