Jahresabschluss
annual financial statement. In den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres ist der J. für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Ist die Abschlussprüfung abgeschlossen, so muss der Vorstand den J., den Lagebericht, den Prüfungsbericht und den Gewinnverwendungsvorschlag dem Aufsichtsrat vorlegen. Dieser muss seine Prüfung in Form eines Berichtes feststellen. Ist dem Vorstand der Auf- sichtsratsbericht zugekommen, so muss er umgehend die Hauptversammlung einberufen. Diese hat innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres stattzufinden. Die Aufgabe der Hauptversammlung besteht darin, den J. festzustellen und die Verwendung des Bilanzgewinns zu beschließen. - Die Bestandteile des J. sind nach § 242 III HGB die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Beide müssen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erstellt sein und den Grundsätzen der Klarheit und Übersichtlichkeit genügen. Die Aufgaben der Bilanz sind dabei: 1. Dokumentation sämtlicher Geschäftsvorfälle unter Beachtung der gültigen Rechtsnormen. - 2. Informationsbereitstellung, die durch eine Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital erreicht wird. - 3. Rechenschaftslegung über die Verwendung des Kapitals. - 4. Schutz von Interessen der Bilanzadressaten. - 5. Bemessung der Ausschüttungen auf der Basis des ermittelten Jahresabschlusses. - 6. Bildung des Ausgangspunktes zur Erstellung der Steuerbilanz. - Es ist in der Bilanz eine Untergliederung in Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden und Rech- nungsabgrenzungsposten vorzunehmen. Die Bilanz ist dabei in Kontoform aufzustellen, wohingegen die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung in Staffelform zu erfolgen hat. Die Gewinn- und Verlustrechnung hat die Aufgabe, über Art, Höhe und Quellen des Erfolges periodengerecht Auskunft zu geben. Sie erfasst die Komponenten Aufwand und Ertrag, ist also keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Als Alternativen zur Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung stehen nach § 275 HGB das Gesamtko- sten- und das Umsatzkosten verfahren zur Verfügung.
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