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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Bilanz

financial statement\', Bezeichnung für die systematische Gegenüberstellung des Vermögens und Kapitals einer Unternehmung am Abschlussstichtag. Dabei gibt die Aktivseite der B. Aufschluss über die Mittelverwendung, da sie das Vermögen nach zunehmendem Grad der Liquidier- barkeit als Gesamtheit aller Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter, aufgeteilt in das Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens, ausweist. Die Passivseite der B. gibt Auskunft über die Mittelherkunft und weist das Kapital als Summe aller Schulden und des Eigenkapitals (EK) aus. Da sich das Eigenkapital (EK) aus der Differenz zwischen dem Vermögen und den bestehenden Schulden ergibt, ist die Bilanz stets ausgeglichen. Nach dem Völlständig- keitsgebot des § 246 HGB (BGBl. I S. 2355 vom 19.12.1985) sind in die B. als Bestandteil des Jahresabschlusses sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Bilanzierungsverbote bestehen nach § 248 HGB für Gründungsaufwendungen, Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals (EK), für nicht entgeltlich erworbenen Vermögenswerte des Anlagevermögens, wie z.B. den originären Geschäftswert sowie für Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen. In Ergänzung dazu bestehen noch Bilanzierungswahlrechte, u.a. für sogenannte Bilanzierungshilfen, d.h. bilanzielle Hilfsgrößen, deren Inanspruchnahme eine periodengerechte Aufwandsverrechnung ermöglichen soll, wie z.B. die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach § 269 HGB oder die aktiv latenten Steuern nach § 274 II HGB. Die Gliederung der B. ergibt sich für Kapitalgesellschaften aus § 266 HGB. Demgegenüber wird für Nichtkapitalgesellschaften auf dies Gliederungsvorschrift verzichtet, so dass § 243 HGB lediglich verlangt, dass der Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) klar, übersichtlich und innerhalb der dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen ist. Die Aufgabe der B. liegt darin, neben der Unternehmensleitung auch den Unternehmens- eignem und Aktionären, den Arbeitnehmern, den Gläubigem, Lieferanten und Kreditinstituten, den Kunden, dem Fiskus und der breiten interessierten Öffentlichkeit einen Einblick in die Vermögensund Finanzlage des Unternehmens zu gewähren. Darüber hinaus besitzen die aus der B. abzuleitenden Kennzahlen zur Vermögens- und Kapitalstruktur sowie zum Finanzierungsaufbau eine bedeutende Funktion zur Beurteilung der Finanzlage eines Unternehmens. Aus der Handelsbilanz ist die Steuerbilanz abzuleiten, die der Ermittlung des steuerlichen Gewinns und damit der bestehenden Steuerschuld dient. Darüber hinaus werden auch für bestimmte andere Zwecke B. ausgestellt, wie z.B. im Falle einer Gründung, Umwandlung, Sanierung oder Insolvenz eines Unternehmens.





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