Publizitätspflichten der börsennotierten Aktiengesellschaften
compulsory disclosure of listed companies. Neben den allgemeinen, alle Kapitalgesellschaften betreffenden Publizitätspflichten bestehen für börsennotierte Aktiengesellschaften (und Kommanditgesellschaften auf Aktien) besondere Publizitätspflichten. Bevor ihre Aktien oder sie vertretende Wertpapiere (z.B. Zwischenscheine) zum Handel an einer Börse zugelassen werden, haben sie einen Börsenprospekt zu erstellen (§§ 36 III Nr. 2, 73 I Nr. 2 BörsG). Aktiengesellschaften, deren Aktien zum amtlichen Handel oder zum Handel im Geregelten Markt zugelassen sind oder für deren Aktien eine Zulassung beantragt worden ist, sind weiterhin gemäß § 325 II, I i.V.m. § 267 III HGB verpflichtet, den Jahres- bzw. Konzernab- schluss sowie den Lagebericht (Lagebericht der AG) innerhalb von zwölf Monaten seit dem Abschlussstichtag im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen. Darüber hinaus besteht für Aktiengesellschaften, deren Aktien zum amtlichen Handel zugelassen sind, gemäß § 44b BörsG die Pflicht, innerhalb des Geschäftsjahres regelmäßig mindestens einen Zwischenbericht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss innerhalb von acht Monaten seit Beginn des Geschäftsjahres erfolgen (§§ 53, 61 der Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse - BörsZulV). Diese regelmäßig zu erfüllenden Publizitätspflichten, die auch als Regelpublizität bezeichnet werden, unterscheiden sich durch den Kreis der Adressaten und ihren daraus folgenden Umfang. Adressat des Zwischenberichts sind die Anleger, die über die aktuelle Lage des Unternehmens und dessen wahrscheinliche Entwicklung im laufenden Geschäftsjahr zusammenfassend informiert werden sollen. Der Jahresabschluss (§§ 242, 284 HGB) nebst Lagebericht (§ 289 HGB) richtet sich demgegenüber gleichermaßen an die Aktionäre, die Gläubiger, die Arbeitnehmer, die Finanzverwaltung und an die Öffentlichkeit. Der Jahresabschluss enthält daher wesentlich umfangreichere Angaben als der Zwischenbericht. Auch der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens sind im Lagebericht ausführlicher als im Zwischenbericht zu erörtern. Im Lagebericht ist zudem die künftige Entwicklung der Gesellschaft für einen über das folgende Geschäftsjahr hinausgehenden Zeitraum zu beurteilen. Die Pflicht zur Regelpublizität wird durch die aus § 15 1 WpHG folgende Ad-hoc-Publizitätspflicht ergänzt. Aktiengesellschaften, die zum amtlichen Handel oder zum Handel im Geregelten Markt zugelassen sind, haben danach potentiell kursrelevante, neue Tatsachen bereits unverzüglich nach ihrem Eintritt zu veröffentlichen. Dies gilt auch für Tatsachen, die im Rahmen der Regelpublizität erst zu einem späteren Zeitpunkt hätten veröffentlicht werden müssen. - Vgl. auch Quartalsbericht und freiwillige Publizität.
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