große Kapitalgesellschaft
large corporation; Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei in § 267 II HGB genann- ten Größenmerkmale hinsichtlich Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Mitarbeiter überschreiten. Darüber hinaus gilt eine Kapitalgesellschaft stets als g.K., wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind oder die Zulassung zum amtlichen Handel beantragt ist. Dieser Kreis wird durch das Kapitalgesellschaften und Co-Richtlinie-Gesetz (Kap- CoRiLiG) erweitert, indem sich diese Vorschrift in Zukunft auf einen organisierten Markt i.S. des § 2 V WpHG bezieht und lediglich die Ausgabe von Wertpapieren i.S. des § 2 I S. 1 WpHG voraussetzt, was z.B. auch Schuldverschreibungen einschließt. Eine Besonderheit bei g.K. ist, dass für sie im Unterschied zu kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften weitaus strengere Vorschriften bezüglich der Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses gelten.
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