Lagebericht
status report. Nach den Vorschriften des § 264 HGB haben mittelgroße und große Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KgaA) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) neben dem Jahresabschluss auch einen L. auszustellen. Lediglich kleine Kapitalgesellschaften sind davon nach § 264 I S. 3 HGB befreit. Die Aufgabe des L. besteht darin, die Angaben des Jahresabschlusses zu verdichten sowie in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu ergänzen, um dadurch dessen Aussagegehalt zu erhöhen. Der L. hat nach § 315 I HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens zu vermitteln und auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Er gliedert sich in den Nachtragsbericht, der nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetretene Vorgänge von besonderer Bedeutung erfasst, den Prognosebericht, in dem Angaben über die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens gemacht werden, den Zweigniederlassungsbericht, der Informationen über die bestehenden Zweigniederlassungen enthält und den Forschungs- und Entwicklungsbericht mit Angaben zur Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des Unternehmens. - Vgl. auch Konzernlagebericht.
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