kleine Kapitalgesellschaft
small corporation. § 267 HGB umschreibt die Größenklassen der k.K. nach folgenden drei Merkmalen, von denen mindestens zwei vorliegen müssen: Die Bilanzsumme darf nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags nicht größer sein als 3.435.0 Euro, die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag dürfen nicht höher sein als 6.871.000 Euro, die Zahl der Arbeitnehmer darf im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 betragen. - Die gesetzlichen Anforderungen für die Erstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen sind für k.K. erleichtert. Insbesondere unterliegen k.K. keiner Pflichtprüfung durch Abschlussprüfer. (§ 316 HGB). - Vgl. auch Kapitalgesellschaft.
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