Marktsegmente
Handelssegmente, market segments. M. bezeichnen an der Börse Sparten, die jeweils unterschiedliche Anforderungen an den Emittenten und dessen Wertpapiere stellen. Das Börsengesetz differenziert zwischen drei Arten von M. Jedes Wertpapier muss vor Handelsaufnahme entweder zum Handel mit amtlicher Notierung bzw. Geregelten Markt formell zugelassen, oder in den Freiverkehr einbezogen werden. - 1. Handel mit amtlicher Notierung. Dieses durch den Gesetzgeber am stärksten regulierte M. verlangt u.a., dass das emittierende Unternehmen zuzulassender Aktien seit mindestens drei Jahren besteht und für die letzten drei Geschäftsjahre ordnungsgemäß Jahresabschlüsse veröffentlicht hat. Bei Aktien muss der voraussichtliche Kurswert bei Erstzulassung mindestens 1,25 Mio. Euro betragen, bei anderen Wertpapieren der Gesamtnennbetrag mindestens 0,25 Mio. Euro. Dem Zulassungsantrag ist ein Prospekt beizufügen, der bei Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit Schadensersatzpflichten auslösen kann. Nach der Zulassung durch die Zulassungsstelle unterliegen die Emittenten zahlreichen Veröffentlichungs- bzw. Meldepflichten wie etwa der Zwischenberichtspflicht oder der Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität. - 2. Geregelter Markt. Im Unterschied zum Handel mit amtlicher Notierung ist dem Zulassungsantrag, über den der Zulassungsausschuss entscheidet, lediglich ein geringeren Maßstäben genügender Unternehmensbericht beizufügen. Als weiterer wesentlicher Unterschied besteht ein Verzicht auf das Mindestalter des Unternehmens im Falle der Zulassung von Aktien. Zudem beträgt der Mindestnennbetrag bei erstmaliger Zulassung der Wertpapiere einheitlich nur 250.000 Euro. Nach der Zulassung treffen den Emittenten weitgehend vergleichbare Pflichten wie im Falle des Handels mit amtlicher Notierung. - 3. Freiverkehr. Im Gegensatz zu den beiden anderen M. ist der Freiverkehr privatrechtlich organisiert und vollzieht sich nur faktisch an den Wertpapierbörsen. Der jeweilige Frei- Verkehrsträger hat durch die Aufstellung von Freiverkehrsrichtlinien die ordnungsgemäße Durchführung von Handel und Geschäftsabwicklung zu gewährleisten. Die Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr erfolgt ohne Mitwirkung des Emittenten auf Antrag eines zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmens, das den ordnungsgemäßen Handel sicherzustellen hat. Bislang galt als wesentliche Aufnahmevoraussetzung ein konkretes Handelsbedürfnis für das betreffende Wertpapier. Allerdings sind die Freiverkehrsträger teilweise dazu übergegangen, diese Voraussetzungen etwa durch das Erfordernis eines Prospektes stärker zu regulieren. Ein entsprechender Wandel vollzieht sich auch bei den - bislang schwach ausgeprägten - Pflichten für die Emittenten nach der Einbeziehung, beispielsweise durch die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität oder der Veröffentlichung von Zwischenberichten. Im Falle dieser erhöhten Pflichten muss der Einbeziehungsantrag von dem zum Handel zugelassenen Unternehmen jedoch gemeinsam mit dem Emittenten gestellt werden. Der am 10.03.1997 von der Deutschen Börse AG an der Frankfurter Wertpapierbörse für Aktien kleinerer innovativer Wachstumsunternehmen geschaffene Neue Markt ist rechtssystematisch ebenfalls dem Frei verkehr zuzuordnen. Das privatrechtliche "Regelwerk Neuer Markt" sieht dabei strenge Zulassungsbedingungen und Zulassungsfolgepflichten für Emittent und Wertpapiere vor. So bedürfen die Wertpapiere sowohl einer Zulassung zum Geregelten Markt als auch einer privatrechtlichen Zulassung durch den Vorstand der Deutsche Börse AG auf Basis eines Emissionsprospektes. Der Emittent sollte mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden haben und seine Jahresabschlüsse für diesen Zeitraum ordnungsgemäß offengelegt haben. Er muss seine Rechnungslegung nach den International Accounting Standards (IAS) oder den US- amerikanischen Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) vornehmen und den Übernahmekodex anerkennen. Der voraussichtliche Kurswert muss fünf Mio. Euro betragen. Bei Erstzulassung muss der Gesamtnennbetrag der Emission bei mindestens 0,25 Mio. Euro liegen, wobei wenigstens die Hälfte davon einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage zu entstammen hat. In diesem Fall bedarf es auch einer Mindeststückzahl von 100.000 Aktien, bei denen es sich ausschließlich um Stammaktien handeln muss. Nach erfolgter Zulassung ist es dem Emittenten und seinen bisherigen Aktionären über einen Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich untersagt, ihre Aktien zu veräußern. Der Emittent zugelassener Aktien hat Jahresabschlüsse, Lageberichte, Quartalsberichte und einen Unternehmenskalender zu veröffentlichen, wobei dieses - wie alle Unternehmenspublikationen - in deutscher und englischer Sprache zu erfolgen hat. Ferner unterliegt er der Pflicht zur Ad-hoc-Publizität und hat mindestens einmal jährlich eine Analysten Veranstaltung durchzuführen. Nicht zu den M. gehört das im April 1999 von der Deutsche Börse AG eingeführte Qualitätssegment SMAX (small cap exchange), in das in- und ausländische small caps auf deren Antrag aufgenommen werden können.
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