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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Zulassungsstelle

listing board. Zulassungsgremium, welches an jeder Börse besteht und die Entscheidung über die Zulassung zum amtlichen Handel trifft. Die Aufgaben der Z. sind in § 37 I BörsG geregelt und umfassen Maßnahmen zum Schutz des Publikums und eines ordnungsgemäßen Handels. Ferner werden die Pflichten eines Emittenten und des antragstellenden Instituts überwacht. Die Z. besteht aus 20 bis 24 Mitgliedern, die vom Börsenrat bestimmt werden. Dabei müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder Personen sein, welche nicht berufsmäßig am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligt sind (§ 37 II BörsG). Die Entscheidung über die Zulassung kann auch in kleineren Ausschüssen getroffen werden, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen (§ 37 III BörsG). Von der Entscheidung über die Zulassung sind aus Gründen der Neutralität diejenigen Mitglieder ausgeschlossen, die auf seiten des Emittenten an der Antragstellung auf Zulassung beteiligt sind. Die Geschäftsordnung der Z. regelt die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens. Diese betreffen insbesondere Verfahrensfragen der mündlichen und schriftlichen Abstimmung. - Vgl. auch Börsenzulassung.





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