Quartalsbericht
quarterly report. Emittenten, deren Aktien von der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) zum Handel am Neuen Markt zugelassen sind, müssen Q. erstellen, die es ermöglichen, die Entwicklung der Geschäftstätigkeit des Emittenten in dem jeweiligen Quartal des Geschäftsjahres zu beurteilen. Die Anleger können sich auf diese Weise fortlaufend über die Situation des Unternehmens informieren. Dies ist erforderlich, da es sich bei den Unternehmen des Neuen Marktes um Werte handelt, bei denen Änderungen der wirtschaftlichen Faktoren einen starken Einfluss auf die Entwicklung des Kurses haben können. Die Anforderungen an die Gestaltung und den Umfang des Q. sind in Abschnitt 2 Nr. 7.1 des Regelwerks Neuer Markt der FWB geregelt. Der Q. muss Zahlenangaben über die Tätigkeit und die Ergebnisse des Emittenten im Berichtszeitraum sowie Erläuterungen hierzu enthalten und in deutscher und englischer Sprache abgefasst sein. Für das vierte Quartal eines Geschäftsjahres ersetzt der Jahresabschluss den Q. Jahresabschluss und Q. müssen nach denselben Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt werden. Die Zahlenangaben müssen für den Berichtszeitraum eine Gewinn- und Verlustrechnung, den Jahresüberschuss oder -fehlbetrag pro Aktie und die Anzahl der Mitarbeiter enthalten. Daneben ist eine Kapitalflussrechnung zu erstellen. Ausgeschüttete oder geplante Zwischendividenden sind auszuweisen. Zu jeder Zahlenangabe ist die Vergleichszahl für den entsprechenden Vorjahreszeitraum anzugeben. In den Erläuterungen sind die Umsatzerlöse aufzugliedern und Ausführungen zu machen über die Auftragslage, die Entwicklung der Kosten und Preise, die Forschungsund Entwicklungsaktivitäten, über Investitionen sowie über personelle Veränderungen in den Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen. Die Erläuterungen müssen ebenfalls einen Vergleich mit dem Vorjahr ermöglichen und soweit möglich die Aussichten des Emittenten im laufenden Geschäftsjahr beschreiben. Veröffentlicht der Emittent einen Konzernabschluss, so ist der Q. für den Konzern aufzustellen. Der Emittent hat den Q. unverzüglich nach Fertigstellung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraums der Deutschen Börse AG in elektronischer Form zu übermitteln. Diese stellt den Q. dem Publikum elektronisch oder auf andere Weise zur Verfügung. - Vgl. auch Publizitätspflichten der börsennotierten Aktiengesellschaften.
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