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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Hauptversammlung (HV)

Die Hauptversammlung (HV) ist in den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Fällen sowie dann einzuberufen, wenn es das Wohl der AG erfordert, und zwar grundsätzlich durch den Vorstand der AG durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und in den Gesell- schaftsblättem (§ 121 AktG). Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die HV am Sitz der AG stattfinden. Sind die Aktien der AG an einer deutschen Wertpapierbörse zum amtlichen Markt zugelassen, kann die HV auch am Sitz der Börse stattfinden, wenn Satzungsbestimmungen dem nicht entgegenstehen. Die HV ist auch einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen (§ 122 AktG). Die HV ist mindestens 1 Monat vorher einzuberufen (§ 123 AktG). Falls die Satzung die Teilnahme an der HV oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig macht, dass die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der HV hinterlegt werden, oder davon, dass sich die Aktionäre vor der HV anmelden, tritt für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages der HV der Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktien zu hinterlegen sind oder sich die Aktionäre vor der HV anmelden müssen. Die Hinterlegung der Aktien bis nach der HV kann bei einem Notar, einer Wertpapiersammelbank oder einer der in der Einladungsbekanntmachung bezeichne- ten Hinterlegungsstellen stattfinden, wobei es sich um Kreditinstitute handelt, mit denen die Unternehmung in Geschäftsbeziehungen steht. - Die Tagesordnung der HV ist bei ihrer Einberufung bekanntzumachen (§ 124 AktG). Zu jedem Gegenstand, über den die HV beschließen soll, haben Vorstand und Aufsichtsrat oder zur Wahl von Aufsichts- ratsmitgliedern und Prüfern der Aufsichtsrat in der Bekanntmachung der Tagesordnung Vorschläge zur Beschlussfassung zu machen. Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Innerhalb 12 Tagen nach Bekanntmachung der Einberufung der HV hat der Vorstand den Kreditinstitute und den Vereinigungen von Aktionären, die in der letzten HV Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die die Mitteilung verlangt haben, die Einberufung der HV, die Bekanntmachung der Tagesordnung und Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung mitzuteilen (§ 125 AktG). Das gleiche Recht auf gesonderte Unterrichtung haben Aktionäre, die (1) eine Aktie bei der AG hinterlegt haben, (2) es nach der Bekanntmachung der Einberufung der HV im Bundesanzeiger verlangen oder (3) als Aktionär im Aktienbuch der AG eingetragen sind und deren Stimmrechte in der letzten HV nicht durch ein Kreditinstitut ausgeübt worden sind. - Die HV fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, d.h. mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse vorschreiben (§ 133 AktG). Für Beschlüsse besonderer Tragweite schreibt das AktG eine Kapitalmehrheit von mind. 75% des bei Beschlussfassung vertretenen Kapitals vor, insbesondere: (1) Beschlussfassung über die Nachgründung, d.h. über Verträge, aufgrund derer die AG innerhalb von 2 Jahren seit Eintragung ins Handelsregister Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände erwerben will, für die sie eine 10% des Grundkapitals übersteigende Vergütung zu leisten hat; (2) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht; (3) Beschlussfassung über Kapitalbeschaffungsmaßnahmen, und zwar (a) Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen, (b) bedingte Kapitalerhöhung, (c) genehmigtes Kapital, (d) Ausgabe von Wandel-, Options-, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten; (4) Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschafts mitteln durch Umwandlung von offenen Rücklagen in Grundkapital; (5) Beschlussfassung über Kapitalherabsetzungsmaßnahmen; (6) Beschlussfassung über die Auflösung der AG und die Fortsetzung der aufgelösten AG; (7) Beschlussfassung über Beherrschungsund Gewinnabführungsverträge, Verschmelzung, Vermögensübertragung, Gewinngemeinschaft, Umwandlung. - Mit dem Stimmrecht als wichtigstem Mitgliedschaftsrecht kann der Aktionär in der HV die Entwicklung der AG beeinflussen; ein Publikumsaktionär freilich aus tatsächlichen Gründen nicht. Die HV darf nicht in die Geschäftsführung der AG eingreifen (§ 119 Abs. 2 AktG); sie liegt beim Vorstand, der sie in eigener Verantwortung wahrzunehmen hat (§76 Abs. 1 AktG) und hierbei vom Aufsichtsrat beaufsichtigt und beraten wird. Über Fragen der Geschäftsführung kann die HV nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt. Das Stimmrecht wird in der HV nach Aktiennennbeträgen ausgeübt (§ 134 AktG) und kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, der hierfür ein schriftliche Vollmacht benötigt; die Vollmachtsurkunde ist der AG vorzulegen und bleibt in ihrer Verwahrung. Kreditinstitute dürfen das Stimmrecht für Inhaberaktien, die ihnen nicht gehören, nur ausüben oder ausüben lassen, wenn sie schriftlich bevollmächtigt sind (§ 135 AktG). Der Aktionär kann seiner Depotbank entweder Vollmacht für jede einzelne HV erteilen oder das Kreditinstitut generell für längstens 15 Monate bevollmächtigen. Die Vollmacht ist schriftlich und nur einem bestimmten Kreditinstitut zu erteilen; sie ist jederzeit widerruflich. Aufgrund der Vollmacht kann das Kreditinstitut das Stimmrecht unter Benennung des Aktionärs in dessen Namen ausüben oder auch im Namen dessen, den es angeht, wobei im letzteren Fall der Name des Aktionäre bei Stimmrechtsausübung nicht genannt werden darf. Bei Ausübung des Stimmrechts ist das Kreditinstitut an die Weisung des Aktionärs gebunden. Hat dieser keine Weisung erteilt oder nicht rechtzeitig mitgeteilt, hat das Kreditinstitut das Stimmrecht grundsätzlich nach ihren eigenen, den Aktionären mitgeteilten Vorschlägen auszuüben. Ein Kreditinstitut ist zur Annahme eines Auftrags zur Ausübung des Stimmrechts nur verpflichtet, wenn es Aktien der AG für den Aktionär verwahrt und sich gegenüber anderen Aktionären der betreffenden AG zur Ausübung des Stimmrechts in derselben HV erboten hat. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn das Kreditinstitut am Ort der HV keine Niederlassung hat und der Aktionär die Übertragung der Vollmacht auf oder die Unterbevollmächtigung von Personen, die nicht Angestellte des Kreditinstituts sind, nicht erlaubt hat. In der eigenen HV darf das bevollmächtigte Kreditinstituts das Stimmrecht aufgrund der Vollmacht nur ausüben, soweit der Aktionär ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat. Ein Aktionär kann bei einer Beschlussfassung, durch die er entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll (z.B. als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates), weder selbst das Stimmrecht ausüben noch durch einen Vertreter ausüben lassen (§ 136 AktG). Die Stimmabgabe erfolgt bei kleineren AG meist durch Akklamation (Zuruf, Handzeichen), bei größeren auch durch die Stimmabschnitte der Stimmkarten. - Jeder Beschluss der HV ist durch eine gerichtlich oder notariell aufgenommene Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden (§ 130 AktG). Das Verzeichnis der Teilnehmer an der HV sowie die Belege über die ordnungsgemäße Einberufung müssen der Niederschrift beigefügt werden. Der Vorstand der AG hat unverzüglich nach der HV eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift mit ihren Anlagen zum Handelsregister bei dem für die AG zuständigen Amtsgericht einzureichen.





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