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Ausgabe 2014
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Vollmacht

power of attorney, durch einseitiges Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 167 BGB). Sie berechtigt zur Abgabe eigener Willenserklärungen im fremden Namen, die unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken. Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt spezielle Formen, wie die der Handlungsvollmacht (§§ 54 ff. HGB) und der Prokura (§ 48 ff. HGB). - Neben der rechtsgeschäftlichen V. kennt das Gesetz auch die organschaftliche und die gesetzliche Vertretungsmacht, wie die des Geschäftsführers einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder des Vorstands einer Aktiengesellschaft (AG) oder der Erziehungsberechtigten gegenüber minderjährigen Kindern.





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