Auftrag
1. mandate; zweiseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Beauftragte verpflichtet, für den Auftraggeber unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen (§ 662 BGB), wobei der Beauftragte an Weisungen des Auftraggebers gebunden ist und nur ausnahmsweise davon abweichen darf (§ 665 BGB). Der Beauftragte ist zur Auskunftserteilung und zur Herausgabe des durch die Ausführung des A. Erlangten an den Auftraggeber verpflichtet, der wiederum für Aufwendungen des Beauftragten zur Erfüllung des A. ersatzpflichtig ist. Der Auftraggeber kann den A. jederzeit widerrufen, der Beauftragte ihn jederzeit kündigen. - 2. Werden A. von Kunden an ein Kreditinstitut erteilt, so bezeichnet man sie als Kundenaufträge. - 3. Order.
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