Rücklagen
reserves. R. sind die variablen Eigenkapitalkonten eines Unternehmens, die als Kapitalfonds zum Ausgleich von Verlusten oder für Sonderzwecke dienen. Da die R. nur unter ganz bestimmten Bedingungen wieder aufgelöst werden können, tragen sie zur Erweiterung der Haftungsbasis eines Unternehmens und damit indirekt auch zu seiner LiquiditätsVerbesserung bei, da Gläubiger bei Vorhandensein hoher R. i.d.R. eher bereit sind, ihren Kreditrahmen für das betreffende Unternehmen auszuweiten. Nach ihrer Erkennbarkeit aus der Bilanz eines Unternehmens werden offene R. und stille R., auch stille Reserven genannt, unterschieden. Letztere sind aus der Bilanz kaum zu erkennen, da sie durch die Unterbewertung von Aktiva oder die Überbewertung von Passiva entstehen und nicht offen ausgewiesen werden. Ihre Höhe ergibt sich demnach aus der Differenz zwischen den Buchwerten und den tatsächlichen Werten der Aktiv- und Passivpositionen. Offene R. werden demgegenüber direkt in der Bilanz ausgewiesen und in Kapital- und Gewinnrücklagen unterschieden, so dass unmittelbar ersichtlich wird, ob dem Unternehmen die Beträge von außen durch die Gesellschafter zugeflossen sind (Außenfinanzierung) oder ob sie aus erwirtschafteten Gewinnen des Unternehmens gebildet wurden (Innenfinanzierung). Als Kapitalrücklage ist das Aufgeld auszuweisen, das einem Unternehmen von außen über den Gegenwert der emittierten Anteile hinaus zufließt. Nach §§ 266 III, 272 III, IV HGB werden Gewinnrücklagen in die gesetzliche R., die R. für eigene Anteile, die satzungsmäßige R. und andere zweckfreie R. untergliedert. Unter der gesetzlichen R. wird der Teil der Gewinnrücklagen verstanden, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften gebildet wird, so dass diese Bilanzposition lediglich bei Aktiengesellschaften (AG) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) auftreten kann, da nur das Aktiengesetz in § 150 I AktG die Bildung derartiger R. vorsieht. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) existiert dagegen keine vergleichbare Vorschrift. Die R. für eigene Anteile ist für solche eigene Anteile zu bilden, die nicht zur Einziehung erworben wurden und deren spätere Veräußerung nicht von einem Hauptversammlungsbeschluss abhängig ist. Auch für Aktien, die das Unternehmen an einer herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft hält, ist sie zu bilden. Satzungsmäßige R. beinhalten sämtliche Gewinnrücklagen, die die Gesellschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung zu bilden hat. Die anderen zweckfreien Gewinnrücklagen stellen eine Sammelposition dar, die alle R. beinhaltet, die aus dem Jahresüberschuss gebildet werden und nach § 266 III HGB nicht gesondert auszuweisen sind. Neben den offenen und den stillen R. wird auch der Sonderposten mit Rücklageanteil nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) zu den Elementen der bilanziellen R. gerechnet.
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