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Ausgabe 2014
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Verwahrung

custody, safekeeping, safe custody, storage. Durch einen Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren (§§ 688 ff. BGB). Zwischen den Parteien entsteht insoweit ein Besitzmittlungsverhältnis. Für die wichtigsten Fälle existieren Sondervorschriften, so für das Lagergeschäft (§§ 467 ff. HGB) oder für die Verwahrung von Wertpapieren durch Banken (§§ 2 ff. DepotG). - Vgl. auch Besitz.





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Verwahrung von Wertpapieren
Weitere Begriffe : Portefeuilletheorie | Auftragsbefristung | Überschussbeteiligung
 
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