Umwandlung
transformation, conversion. U. i.S.d. Umwandlungsgesetzes bezeichnen zum einen den Formwechsel von Rechtsträgern ohne Vermögensübertragung und zum anderen Unternehmensumstrukturierungen, bei denen Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Gesellschaft übertragen wird. Umgewandelt werden können Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, eingetragene Genossenschaften, rechtsfähige Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Arten der Umwandlung sind dabei die Verschmelzung, die Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), die Vermögensübertragung und der Formwechsel. Durch das UmwG vom 1.1.1995 sind die früher 44 denkbaren Fälle an Umwandlungsmöglichkeiten auf 119 erweitert worden, die das UmwG abschließend zulässt.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|