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Ausgabe 2014
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Vermögensübertragung

asset transfer, assignment of property. Verpflichtet sich jemand, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil desselben zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf dieser Vertrag der notariellen Beurkundung (§311 BGB). - Kam es zur Übertragung des gesamten Vermögens, sah der frühere § 419 BGB vor, dass der Übernehmer neben dem Veräußerer gesamtschuldnerisch für dessen Verbindlichkeiten haftet. Den Gläubigem des bisherigen Vermögensinhabers sollte so die Haftungsgrundlage erhalten bleiben. Die dogmatisch bedenkliche Vorschrift hat der Gesetzgeber im Rahmen der Insolvenz- rechtsreform mit Wirkung vom 01.01.1999 gestrichen. - Weiterhin in Kraft ist aber die Sondervorschrift des § 25 HGB, die gleichfalls für einen gesetzlichen Schuldbeitritt sorgt, wenn ein Handelsgeschäft übertragen wird. Danach haftet der Übernehmer, sofern er die Firma fortführt, grundsätzlich für die im Geschäftsbetrieb des früheren Inhabers begründeten Verbindlichkeiten, während die Verpflichtung des ausgeschiedene Inhaber nach fünf Jahren verjährt. - Abweichende Vereinbarungen sind möglich, aber nur dann wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder dem betreffenden Gläubiger mitgeteilt werden (§ 25 II HGB).





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