Kreditinstitute
banks. Nach §1 1S.l KWG die Bezeichnung für Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Demnach ist das Vorliegen dreier Merkmale erforderlich, um die Kreditinstitutseigenschaft zu begründen. Es muss sich um ein Unternehmen, nicht nur um eine natürliche Person handeln, das mindestens eines der im abschließenden Katalog des §1 I S.2 KWG aufgezählten Bankgeschäfte in einem gewissen Umfang betreibt. Dieser Umfang ergibt sich nach der 6. KWG- Novelle von 1998 nicht mehr nur aus dem Vörliegen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, sondern schon allein daraus, dass die Bankgeschäfte gewerbsmäßig, d.h. nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Nicht als K. im Sinne des KWG gelten u.a. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Sozialversicherungsträger und private und öffentlich- rechtliche Versicherungsunternehmen. Diese Ausnahmen bestehen, da die Betroffenen selbst eine öffentliche Funktion wahrnehmen und einer staatlichen Sonderaufsicht unterliegen (z.B. Kreditanstalt für Wiederaufbau), da eine besondere Fachaufsicht existiert (z.B. Versicherungsunternehmen) oder da sie selbst an der Bankenaufsicht beteiligt sind. K. unterliegen der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred). - Vgl. auch Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen.
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