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Ausgabe 2014
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Gewinn- und Verlustverteilung

disposition of profit and loss. 1. Personengesellschaft: Die G.u.V. bei einer Personengesellschaft richtet sich grundsätzlich nach dem Gesellschaftsvertrag. Wenn dieser keine eigenen Bestimmungen enthält greifen die gesetzlichen Vorschriften. Diese sehen bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) vor, an jeden Gesellschafter bis zu vier Prozent seines Kapitalanteils vorweg zu verteilen (§ 121 HGB). Ein übersteigender Teil wird nach Köpfen verteilt. Die Verteilung nach Köpfen gilt auch bei Verlusten. - Bei der Kommanditgesellschaft (KG) erhalten die Gesellschafter ebenfalls eine vier pro- zentige Verzinsung ihres Kapitalanteils. Der Restgewinn ist angemessen zu verteilen (§ 168 HGB). Diese Aufteilung gilt auch bei Verlusten, für Kommanditisten jedoch nur bis zur Haftsumme. - 2. Kapitalgesellschaft: Die G.u.V. bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile der GmbH, wobei jedoch im Gesellschaftsvertrag eine andere Verteilung festgelegt werden kann (§ 29 GmbHG). - Bei der Aktiengesellschaft (AG) wird der festgestellte Bilanzgewinn auf die Aktionäre im Verhältnis ihrer Anteile am Grundkapital der AG verteilt. Bei Stamm- und Vorzugsaktien kann eine unterschiedliche G.u.V. bestehen (§ 60 AktG). - Vgl. auch Gewinnanspruch der Aktionäre.





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