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Ausgabe 2014
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Grundkapital der AG

Nominalkapital, gezeichnetes Kapital, capital stock; Bezeichnung für das Kapitalvolumen, das bei der Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) nach §§ 29, 36 II AktG von den Gesellschaftern aufzubringen ist. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals, das nach § 1 II   AktG ist Aktien zerlegt ist, muss nach § 7 AktG 50.000 Euro betragen und gemäß § 23 III Nr. 3 AktG in der Satzung ziffernmäßig bestimmt werden. Demzufolge ist bei einer Veränderung des Grundkapitals in Form einer Kapitalerhöhung oder - herabsetzung, abgesehen von den erleichterten Anforderungen beim genehmigten Kapital, stets eine Satzungsänderungen, für die es auf der Hauptversammlung einer Dreiviertelmehrheit bedarf, erforderlich. Grundsätzlich vom Grundkapital zu unterscheiden ist das Gesellschafts vermögen, da dieses i.d.R. im Zeitablauf permanenten Veränderungen unterliegt. Die Aufgabe des Grundkapitals besteht darin, dem Schutz der Gläubiger, denen bei Kapitalgesellschaften lediglich das Gesellschaftsvermögen haftet, zu dienen und diesen eine finanzielle Mindestausstattung zu gewährleisten. Aus diesem Grunde wurden im Aktiengesetz zahlreiche Vorschriften zur Aufbringung und Erhaltung des Grundkapitals kodifiziert. Dazu zählen z.B. das grundsätzliche Verbot der Entbindung der Aktionäre und ihrer Vormänner von ihrer Einzahlungspflicht nach §66 AktG, das Verbot der Rückgewähr der Einlagen an die Aktionäre nach § 57 AktG und der Ausschluss von Aktionären, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig eingezahlt haben, nach § 64 AktG. Der Ausweis des Grundkapitals erfolgt nach §§ 266 III A. I.,   272 I 1 HGB zum Nennwert auf der Passivseite der Bilanz unter der Position "gezeichnetes Kapital". Derjenige Betrag, der bei der Ausgabe der Anteile über den Nennbetrag hinaus erzielt wird (Aufgeld) ist nach § 272 II Nr. 1 HGB in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Darüber hinaus ist nach § 152 I S. 2 AktG der auf die unterschiedlichen Aktiengattungen entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert auszuweisen.





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