Gewinn- und Verlustrechnung (GuV- Rechnung)
GuV-Rechnung, profit and loss account, statement of income. Die GuV- Rechnung stellt eine periodische Erfolgsrechnung dar, die sämtliche Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahres gegenüberstellt und als Saldo den Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag ausweist. Nach § 242 II HGB bildet sie einen der Pflichtbestandteile des Jahresabschlusses und steht dabei in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit der Bilanz, da der in der GuV-Rechnung ermittelte Periodenerfolg stets dem Saldo des Vermögensvergleichs in der Bilanz zwischen zwei Stichtagen entspricht. Zweck der GuV- Rechnung ist es, den Adressaten des Jahresabschlusses Informationen über die Art, die Höhe und die Quellen des Unternehmenser- folges zu geben und ihnen damit die Möglichkeit zu bieten, sich ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage des Unternehmens zu machen. Zudem sollen sie in die Lage versetzt werden, die Nachhaltigkeit der Erfolgsbestandteile beurteilen und damit Rückschlüsse auf die künftige Ertragslage ziehen zu können. In Bezug auf die Darstellung der GuV- Rechnung gilt für alle Kaufleute, dass sie nach § 243 HGB klar und übersichtlich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu gliedern ist und die Aufwendungen und Erträge nach § 246 II HGB nicht saldiert werden dürfen (Bruttoprinzip). Zudem ist nach § 265 I HGB die Form der Darstellung und Gliederung von Bilanz und GuV-Rechnung beizubehalten (Grundsatz der Stetigkeit) und bei Abweichungen im Anhang anzugeben und zu begründen. Für Kapitalgesellschaften gilt, dass sie im Interesse der Vergleichbarkeit das im § 275 HGB kodifizierte Gliederungsschema einhalten müssen. Die Aufstellung der GuV-Rechnung hat in Staffelform, d.h. einer skontrierten Aufstellung der Aufwendungen und Erträge, wahlweise nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkosten verfahren zu erfolgen. Für Kreditinstitute ist alternativ auch die Anwendung der Kontoform zulässig, nach der die Aufwendungen und Erträge direkt gegenübergestellt werden.
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