Vorzugsaktien
Vorzüge, VA; sie unterscheiden sich von Stammaktien bezüglich der verbrieften Rechte, d.h. dem Stimmrecht, der Dividendenzahlung oder dem Anteil am Liquiditätserlös bei Auflösung der AG. Stimmrechtslose Vorzugsaktien sind nach § 139 I AktG mit einem nachzuzahlenden Dividendenanspruch auszustatten (kumulative V.). Sofern die Vorzugsdividende in einem Jahr nicht oder nur teilweise ausgezahlt wird und im folgenden Jahr neben dem vollen Vorzug des Jahres nicht nachgeholt wird, erhalten die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht, bis alle Rückstände nachgezahlt sind. Mehrstimmrechtsaktien sind nach § 12 II AktG nicht zulässig. Von Prioritätsaktien spricht man, wenn die Vorzugsaktionäre zuerst, d.h. vor den anderen Aktionären eine Dividende erhalten. Dieses Dividendenvorrecht kann nach oben begrenzt sein. - Vgl. auch Preferred Stocks und Preference Shares.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|