Kommanditist
Gesellschafter einer KG, der gegenüber Gesellschaftsgläubigem nur in Höhe eines im Handelregister eingetragenen Betrags einer Einlage haftet und dessen Haftung ausgeschlossen ist, wenn er diese Einlage geleistet hat (§ 171 Abs. 1 HGB). Im Handelsregister sind Name und Einlage des K. einzutragen (§ 162 Abs. 1 HGB), bei der Bekanntmachung aber nur die Zahl der K. anzugeben (§ 162 Abs. 2 HGB). Er ist nicht zur Vertretung der KG ermächtigt (§ 170 HGB) und auch nicht an der Geschäftsführung beteiligt, hat aber bei außergewöhnlichen Geschäften ein Widerspruchsrecht (§ 164 HGB). Vom Gewinn werden zunächst 4% auf den Kapitalanteil verteilt; darüber hinaus nimmt der K. an der Gewinnverteilung in angemessenem Verhältnis teil (§ 168 HGB). Er kann Auskunft über den Jahresabschluss verlangen und die Richtigkeit anhand der Geschäftsbücher prüfen (§ 168 HGB).
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|