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Ausgabe 2014
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Abtretung von Forderungen

ForderungszessionJ-abtretung, assignment of receivables. Eine Forderung kann vertraglich vom Gläubiger (Zedent) an einen Dritten (Zessionär) übertragen werden, wodurch dieser an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt (§ 398 BGB). Zur Abtretung (Zession) eignen sich sowohl bereits bestehende als auch künftig entstehende Forderungen. A.v.F. werden insbesondere zur Kreditbesicherung eingesetzt. - Es lassen sich zwei Formen der A.v.F. unterscheiden. Bei der stillen Zession geschieht die Abtretung ohne Benachrichtigung des (Dritt-) Schuldners, so dass dieser die Forderung gegenüber dem Zedenten begleicht, der den Betrag an den Zessionär weiterleiten muss. Dagegen wird bei der offenen Zession der Schuldner benachrichtigt, so dass dieser nur noch an den Zessionär mit befreiender Wirkung zahlen kann. - Unzulässig ist eine A.v.F. bei unpfändbaren Forderungen oder wenn dies gesetzlich bzw. vertraglich ausgeschlossen wird (§§ 399, 400, 411 BGB). - Vgl. auch Verpfändung.





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