Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
capital increase out of retained earnings. Erhöhung des Nominalkapitals einer Kapitalgesellschaft durch Umwandlung offener Reserven in gezeichnetes Kapital. Der Gesellschaft fließen dabei keine neuen finanziellen Mittel von außen zu. Durch diesen Vorgang verändert sich die Struktur des Eigenkapitals, in seiner Höhe bleibt es jedoch unverändert. In der Bilanz wird also ein Passivtausch vorgenommen. Die K.a.G. wird bei Eintragung des Durchführungsbeschlusses in das Handelsregister wirksam. Die Aktionäre der Gesellschaft erhalten im Rahmen der K.a.G. entsprechend ihrer Beteiligung Gratisaktien, für die sie keine zusätzlichen Einlagen erbringen müssen (§ 212 AktG). Nach dieser Kapitalerhöhung sinkt der Kurs aufgrund der gestiegenen Anzahl an Aktien, das Vermögen der Aktionäre ändert sich aber nicht. Aktiengesellschaften, die nennwertlose Aktien ausgegeben haben, können ihr Grundkapital auch ohne Begebung von Freiaktien erhöhen, indem nur der quotale Anteil, den die Aktien verbriefen, verändert wird (§ 207 II S.2 AktG). - Die K.a.G. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) verläuft weitestgehend genauso wie für die Aktiengesellschaft.
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