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Ausgabe 2014
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gezeichnetes Kapital

nominelles Eigenkapital, Nominalkapital, subscribed capital; gemäß § 272 I HGB der Teil des Eigenkapitals, auf den die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft beschränkt ist. Die Gesellschaft haftet ihren Gläubigem gegenüber jedoch mit ihrem gesamten Vermögen. Bei Aktiengesellschaften wird das g.K. als Grundkapital (Grundkapital der AG) bezeichnet. Bei der GmbH wird von Stammkapital gesprochen. - Soweit Teile des g.         K. noch nicht eingezahlt wurden (ausstehende Einlagen auf das g.K.), sind diese auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Anlagevermögen der Gesellschaft gesondert auszuweisen und zu bezeichnen. Der Teil, der davon bereits eingefordert ist, ist zu vermerken (§ 272 I S. 2 HGB). Alternativ dazu dürfen die noch nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen von Bilanzposten "g.K." offen abgesetzt werden. Der verbleibende Betrag wird dann als "eingefordertes Kapital" auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Der eingeforderte, noch nicht eingezahlte Betrag wird unter den Forderungen auf der Aktivseite gesondert ausgewiesen (§ 272 I S. 3 HGB). - Vgl. auch Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung.





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