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Ausgabe 2014
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Publizitätsgesetz (PublG)

Disclosure Law, Publicity Law; Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15.8.1969. § 9 PublG verpflichtet Unternehmen, die in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft, des Einzelkaufmanns, eines wirtschaftlichen Vereins oder einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts betrieben werden, zur Aufstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses (§ 242 HGB), wenn mindestens zwei von drei nachstehenden Merkmale für den Tag des Ablaufs eines Geschäftsjahres (Abschlussstichtag) und für die zwei darauf folgenden Abschlussstichtage zutreffen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmer. Die Offenlegung erfolgt nach § 325 HGB, indem der von einem Abschlussprüfer geprüfte Jahresabschluss im Bundesanzeiger bekannt gemacht und die Bekanntmachung nebst Jahresabschluss zum Handelsregister eingereicht wird. - Für ein in den o.g. Rechtsformen betriebenes Mutterunternehmen eines Konzerns, das seinen Sitz in der BRD hat, sieht § 11 PublG die Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung des Konzern- abschlusses und des Konzernlageberichts (§§ 290 ff. HGB) vor, wenn mindestens zwei der drei darin genannten Merkmale an drei aufeinander folgenden Konzernabschlussstich- tagen zutreffen. - Vgl. auch Publizität, Publizitätspflichten der Kapitalgesellschaften und Publizitätspflichten der börsennotierten Aktiengesellschaften.





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