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Ausgabe 2014
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Konzern

Wenn ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter einheitlicher Leitung des herrschenden Unternehmung zusammengefasst sind, bilden sie einen K.; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen (§18 AktG). Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§319 AktG), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen. Ferner wird von einem abhängigen Unternehmen vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen K. bildet. Eine solche Abhängigkeit ist gegeben, wenn ein herrschendes Unternehmen auf ein anderes unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß ausüben kann(§ 17 Abs. 1 AktG), was vermutet wird, wenn ein Unternehmen mit Mehrheit an einem anderen beteiligt ist (§17 Abs. 2 AktG). Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne dass das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, bilden sie ebenfalls einen K.; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen (Gleichordnungskonzern; § 18 Abs. 2 AktG). Die verbundenen Unternehmen bleiben im K. zwar rechtlich selbständig, unterstehen aber einer gemeinsamen Leitung und Verwaltung. Die schriftlich abzuschließenden Unternehmensverträge vor allem in Form von Gewinnabführungsverträgen und Beherrschungsverträgen bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung der Untergesellschaft und, wenn die Obergesellschaft eine AG oder KGaA ist, auch der Zustimmung ihrer Hauptversammlung. Das Gesetz tritt Vorsorge zur Sicherung der Gläubiger der Untergesellschaft (§§ 300 ff. AktG) und ihrer außenstehenden Aktionäre (§§ 304 ff. AktG). Bei einem Beherrschungsvertrag darf das herrschende Unternehmen dem Vorstand des abhängigen Weisungen erteilen (§ 308 AktG). Ohne Beherrschungsvertrag (faktischer K.) darf das herrschende Unternehmen keine nachteiligen Weisungen erteilen, es sei denn , dass die Nachteile ausgeglichen werden (§311 AktG). In horizontalen K. sind Unternehmen gleicher Produktionsstufen zusammengeschlossen; beim diagonalen K. verbinden sich Unternehmen unterschiedlichster Branchen ("Ramschkonzern").





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