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Ausgabe 2014
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Konzernlagebericht

status report of the group. Nach § 290 I HGB sind Mutterunternehmen von Konzernen und Teilkonzernen dazu verpflichtet, neben einem Konzernabschluss auch einen K. aufzustellen. Der K. hat nach § 315 I HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns zu vermitteln und auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Darüber hinaus umfasst er nach dem Schluss des Geschäftsjahr eingetretene Vorgänge von besonderer Bedeutung im Nachtragsbericht, Angaben über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns im Prognosebericht, Informationen über die bestehenden Zweigniederlassungen des Unternehmens im Zweigniederlassungsbericht und Angaben zur Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des Konzerns im Forschungs- und Entwicklungsbericht. Der Zweck des K. liegt demnach darin, den Konzernabschluss zu verdichten sowie in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu ergänzen, um damit dessen Aussagekraft zu erhöhen.





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