Kapitalherabsetzung
capital reduction. Verringerung des gezeichneten Kapitals einer Kapitalgesellschaft. Die K. dient zur Beseitigung von Bilanzverlusten oder zur Rückzahlung von Kapital an die Unterneh- menseigentümer. Eine K. erfordert ebenso wie die Kapitalerhöhung eine Satzungsänderung, da die Höhe des gezeichneten Kapitals in der Satzung festgelegt ist. Die Änderung der Satzung kann beispielsweise durch einen Beschluss der Hauptversammlung bewirkt werden, wobei drei Viertel des vertretenen stimmberechtigten Kapitals dem Änderungsantrag zustimmen müssen. Der Herabsetzungsbeschluss ist im Handelsregister einzutragen (§§ 222 I, 229 III, 237 IV AktG.). Als Formen der K. bei Aktiengesellschaften unterscheidet das Aktiengesetz die ordentliche und die vereinfachte K. sowie die K. durch Einziehung von Aktien. Im Mittelpunkt der gesetzlichen Vorschriften steht der Gläubigerschutz, um eine von den Fremdkapitalgebern nicht kontrollierbare Rückzahlung zu verhindern. Die praktische Bedeutung der K. ist bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gering, sie ist formal in den §§58 ff. GmbHG geregelt.
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