Einziehung von Aktien
, Aktieneinziehung, redemption of shares; Verfahren zur Herabsetzung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (AG), das entweder über den Rückkauf eigener Aktien oder durch zwangsweisen Einzug der Aktien erfolgen kann, allerdings nur, wenn sie laut Satzung gestattet ist (§ 237 ff. AktG). Der Erwerb eigener Aktien ist in diesem Falle nicht auf 10% des Grundkapitals beschränkt, die Bestimmungen des Gläubigerschutzes für die ordentliche Kapitalherabsetzung müssen aber auch bei der E. v.A. beachtet werden. Die zwangsweise Einziehung von Aktien muss darüber hinaus durch die ursprüngliche Satzung oder durch Satzungsänderung erlaubt sein. - Mit Hilfe der E.v.A. können Bilanzverluste ausgeglichen oder Kapital zurückgezahlt werden. - Vgl. auch Kapitalherabsetzung.
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