Bilanzverlust
Wenn die Passiva die Aktiva in der Bilanz übersteigen, entsteht ein B. Er ist hier so wie in der Gewinn- und Verlustrechnung (in Staffelform) ungeteilt und gesondert als "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen (§ 268 Abs. 3 HG). Die Hauptversammlung kann beschließen, den Verlust ganz oder zum Teil auf neue Rechnung vorzutragen, durch Auflösung von Rücklagen auszugleichen oder durch eine Herabsetzung des gezeichneten Kapitals zu decken.
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