Gläubigerschutz
creditor protection; Bezeichnung für alle Rechtsvorschriften und Maßnahmen, die den Status von Gläubigem schützen sollen. Der G. ist primär verankert im Konkurs- und Schuldrecht, Recht der Sicherheiten und in den Rechnungslegungsvorschriften. Bei Aktiengesellschaften kommt dem G. gemäß AktG insbesondere bei der Beendigung eines Beherr- schungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages, Kapitalherabsetzungen, Abwicklung der AG, Eingliederung einer AG, Fusion sowie bei der Umwandlung der AG in eine GmbH Bedeutung zu. - Ein institutionalisierter G. wurde mit der Einrichtung von Garantie-, Stützungs- und Einlagensicherungsfonds für die jeweiligen Kreditinstitutsgruppen geschaffen. Diese Fonds garantieren weitestgehend bei Insolvenz von Banken die Einlagen von Kunden, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Kreditwirtschaft zu gewährleisten. - Vgl. Einlagensicherung.
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