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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Investmentaktiengesellschaft

investment stock Corporation; Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Anlage ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und stillen Beteiligungen ist. Ziel der I. ist die Partizipation ihrer Anteilseigner am Gewinn der Vermögensanlage. Ökonomisch stellen I. daher geschlossene Investmentfonds dar. Bezüglich der zulässigen Vermögensgegenstände gelten im allgemeinen die gesetzlichen Grundsätze der Wertpapier-Sonder- vermögen sowie der BeteiligungsSondervermögen. Wesentliche Unterschiede sind die Anlagemöglichkeiten in Höhe von 20% des Gesellschaftskapitals in nicht börsennotierten Wertpapieren sowie 50% in stillen Beteiligungen. Dadurch soll vor allem die Venture- Capital Anlage gefördert werden. Es besteht ferner die Möglichkeit langfristiger Kreditaufnahme in Höhe von maximal 10% des Gesellschaftskapitals. Im Gegensatz zu Fondsanteilen an offenen Investmentfonds werden Anteile an der I. nicht von dieser zurückgenommen, es findet statt dessen ein Handel an der Börse statt. Dies soll die Möglichkeit der antizyklischen Anlage der I. bei fallenden Börsenkursen ermöglichen. Die I. darf ausschließlich Inhaberaktien ausgeben. 90% der Aktien müssen binnen sechs Monaten nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes öffentlich angeboten werden, 75% binnen zwölf Monaten im Publikum gestreut sein. I. sind verpflichtet, ihren Inventarwert mindestens wöchentlich zu ermitteln und zu veröffentlichen. Unterschreitet der Aktienkurs der I. deren Inventarwert um mindestens 10%, so hat die I. die Möglichkeit, eigene Aktien zurückzukaufen, um der Unterbewertung entgegenzutreten. Die für KAGG steuerlichen Vorschriften gelten nicht für I., so- dass hier insbesondere Körperschafts- sowie Gewerbesteuer anfallen. Diese steuerliche Behandlung kann im Gegensatz zu KAGG als nachteilig erachtet werden.





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