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Ausgabe 2014
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eigene Aktien

bezeichnet Aktien einer AG, die im Besitz derselben gehalten werden. Dies ist der häufigste Fall eigener Anteile. Prinzipiell ist es AGs untersagt, e. A.   zu erwerben. Lediglich die in § 71 AktG genannte Tatbestände können zum Erwerb E.A. führen: - 1. Erwerb zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden schweren Schadens. - 2. Erwerb zwecks Angebot an Arbeitnehmer (Belegschaftsaktien). - 3. Erwerb zu Abfindungszwecken. - 4. Erwerb unentgeltlich bzw. in Kommission (Bsp.: Y- Bank kauft Y-Bank-Aktien im Kundenauftrag für dessen Depot). - 5. Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge. - 6. Erwerb zur Einziehung für die Herabsetzung des Kapitals. - 7. Erwerb zum Zwecke des Wertpa- pierhandels (nur für Finanzdienstleister unter bestimmten Bedingungen). - 8. Erwerb für besondere Zwecke nach entsprechendem HV-Beschluss (strenge Bedingungen: u.a. Obergrenze bei 10% des Grundkapitals und explizites Verbot von Handelszwecken) z.B. in Verbindung mit Stock-Option- Plänen. - 9. In ihrer Bilanz muss eine AG E.A. gesondert ausweisen. Erfolgt der Erwerb zur Einziehung, ist eine offene Absetzung vom gezeichneten Kapital erforderlich, anderenfalls erfolgt eine Bilanzierung im Umlaufvermögen, wobei zum Gläubigerschutz eine Rücklage für eigene Anteile in gleicher Höhe gegenüberzustellen ist.





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