Dreiviertelmehrheit
three-quarter majority. Eine D. liegt vor, wenn mindestens 75% des auf der Hauptversammlung vertretenen, stimmberechtigten Grundkapitals einen Beschluss fassen. Dieses Mehrheitserfordernis besteht für Beschlüsse, die dazu geeignet sind, mit besonderer Intensität in die Vermögensposition der Aktionäre einzugreifen. Dazu zählen unter anderem Satzungsänderungen (Satzungsänderungen bei der AG), Unternehmensverträge und Kapitalerhöhungen. Die Satzung kann andere Mehr- heitserfordernisse bestimmen, in einigen Fällen allerdings nur größere.
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