gesetzliche Rücklage
legal reserve; bezeichnet nach § 272III HGB einen Teil der Gewinnrücklagen, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus dem Jahresergebnis eines Unternehmens zu bilden ist. Nach § 150 I AktG sind g.R. von Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) zwingend zu bilden. Die Einstellung von 5% des um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr verminderten Jahresüberschusses in die g.R. erfolgt nach § 150 II AktG solange, bis diese und die Kapitalrücklage nach § 272 II Nr. 1-3 HGB zusammen 10% oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreicht haben. Zweck dieser Verpflichtung zur Bildung einer g.R. ist es, die Eigenkapitalbasis der Unternehmen zu stärken und damit eine Erhöhung des Gläubigerschutzes zu erreichen, da den Gläubigem lediglich das Gesellschaftsvermögen, nicht aber die einzelnen Gesellschafter haften. Die Bildung der g.R. ist jedoch nicht direkt in Geld oder anderen Werten vorzunehmen, sondern lediglich durch die Bildung einer entsprechenden Passivposition in der Bilanz. In § 150 III, IV AktG regelt der Gesetzgeber die Verwendungsmöglichkeiten einer g.R., wonach z.B. die Deckung eines anderweitig nicht auszugleichenden Jahresfehlbetrags, soweit dieser nicht durch einen Gewinnvortrag gedeckt ist oder durch die Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann, oder der Ausgleich eines Verlustvortrags, soweit dieser nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist oder durch die Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann, zulässig ist. Für sämtliche Beträge, die aus dem Jahresüberschuss in die g. R. eingestellt bzw. aus ihr entnommen werden, gilt nach § 152 III Nr. 2,3 AktG eine Angabepflicht in der Bilanz oder im Anhang.
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