Zulassung von Wertpapieren zum Geregelten Markt
An diesem 1987 eröffneten Marktsegment findet der Börsenhandel in den nicht zum amtlichen Handel zugelassenen Wertpapieren statt, § 71 I BörsG. An die Stelle der amtlichen tritt eine nicht amtliche, gleichwohl börsengesetzlich geregelte Notierung. Es gelten für die Zulassung von Wertpapieren prinzipiell die Vorschriften für den amtlichen Handel analog, indes sind die Zulassungsvoraussetzungen weniger streng, die Publizitätsanforderungen wie auch die Zulassungsgebühren geringer. Der Emittent stellt seinen Zulassungsantrag gemeinsam mit einem Finanzdienstleister, (§§ 71II, 36 II BörsG). Antragskem ist auch hier die Sicherung einer Mindestpublizität. Jedoch tritt an die Stelle eines ausführlichen Börsenprospekts gem. BörsZulV ein Unternehmensbe- rieht gem. § 73 II BörsG, der zwar auch aus Investorensicht relevante Informationen über Emittenten und Wertpapier liefern soll, dies allerdings auf einem geringeren Anspruchsniveau. Einzufügen ist etwa nur der letzte Jahresabschluss, während ein Prospekt deren letzte drei enthalten muss. Abgeschwächt sind daneben die analog anzuwendenden §§ 1 bis 12,48 BörsZulV: So ist etwa ein geringeres Mindestemissionsvolumen vorgeschrieben, während an die Unterneh- menshistorie oder die Streuung der Papiere keinerlei Bedingungen geknüpft werden. Auch die Anschlusspflichten sind folgerichtig geringer, so ist der Emittent zur Zwischenberichterstattung nicht verpflichtet. Über die Zulassung entscheidet dann der Zulassungsausschuss (§ 71 II BörsG) als ein von der Zulassungsstelle formal zu differierendes, faktisch aber regelmäßig personenidentisch besetztes Börsenorgan. Erfüllt der Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 73 BörsG, hat er einen nicht rück- weisbaren, einklagbaren Anspruch auf Zulassung.
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